Norm
WEG 1975 §14 Abs1 Z2Rechtssatz
Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß § 14 Abs 1 WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 16 Abs 1 WEG 1975), die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden ordnungsgemäßen Erhaltungsarbeit sowie die Aufbringung der Mittel durch Vorschußzahlungen der Miteigentümer. Eine Anrufung des Außerstreitrichters durch die Mehrheit ist daher weder erforderlich noch zulässig; dieses Recht steht nur der Minderheit zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083184Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020