Norm
ZPO §471 DRechtssatz
Nimmt das Berufungsgericht die Unschlüssigkeit der Berufung gemäß § 474 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 471 Z 3 ZPO an, hat dies zu ihrer Verwerfung mit Beschluß zuführen; die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, der irrtümlich die Form des Urteiles gegeben wurde, ist daher als Rekurs zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041853Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0050OB00583_7800000_001