RS OGH 1978/5/23 3Ob48/78, 1Ob183/98p, 5Ob142/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1978
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Norm

ABGB §922
ABGB §1414

Rechtssatz

Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. Haften der an Zahlungsstatt übergebenen Sache Mängel an, dann kann der Gläubiger Gewährleistung begehren. Nur wenn im Wege der Wandlung die Vereinbarung über die Hingabe an Zahlungsstatt wieder aufgehoben wird, lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 3 Ob 48/78
    Veröff: SZ 51/68
  • 1 Ob 183/98p
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 183/98p
    Vgl auch; nur: Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. (T1); Beisatz: Die Abtretung einer Forderung an Zahlungs Statt bewirkt das Erlöschen der ursprünglichen Forderung. (T2)
  • 5 Ob 142/12m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 142/12m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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