Norm
ABGB §922Rechtssatz
Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. Haften der an Zahlungsstatt übergebenen Sache Mängel an, dann kann der Gläubiger Gewährleistung begehren. Nur wenn im Wege der Wandlung die Vereinbarung über die Hingabe an Zahlungsstatt wieder aufgehoben wird, lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018622Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013