Norm
ABGB §426Rechtssatz
Wirkliche Übergabe im Sinne des Gesetzes ist die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung nicht aber die Besitzauftragung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017