RS OGH 1978/5/23 3Ob558/78, 2Ob76/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1978
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Norm

ABGB §943
EO §389 IIA
EO §389 VA
EO §389 VE

Rechtssatz

Der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft ist nur bescheinigt, wenn sowohl das Schenkungsversprechen als auch die wirkliche Übergabe der Liegenschaft glaubhaft gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 558/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 3 Ob 558/78
    RZ 1979/17 S 62
  • 2 Ob 76/18t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 76/18t
    Vgl; nur: Ein Schenkungsvertrag setzt sowohl das Schenkungsversprechen als auch die wirkliche Übergabe der Liegenschaft voraus. (T1)
    Beisatz: Allein die physische Übergabe und der einseitige Glaube an eine Schenkung kann weder den Schenkungsvertrag ersetzen, noch kann aus ihr per se auf einen Schenkungswillen geschlossen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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