RS OGH 1978/5/23 3Ob48/78

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Veröffentlicht am 23.05.1978
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Norm

EO §35 B
SchG Art59a Abs1
ZPO §557 Abs1

Rechtssatz

Der Schuldner ist im Falle der auftragsgemässen Zahlung innerhalb der Leistungsfrist nicht verpflichtet, diese Schuldtilgung auch zum Gegenstand von Einwendungen gegen Scheckzahlungsauftrag zu machen, unabhängig davon, ob die Zahlung nach der Erlassung des Zahlungsauftrages oder vor seiner Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Scheckgesetz 1955 vom 16.02.1955, BGBl Nr. 50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001436

Dokumentnummer

JJR_19780523_OGH0002_0030OB00048_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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