Norm
EO §35 BRechtssatz
Der Schuldner ist im Falle der auftragsgemässen Zahlung innerhalb der Leistungsfrist nicht verpflichtet, diese Schuldtilgung auch zum Gegenstand von Einwendungen gegen Scheckzahlungsauftrag zu machen, unabhängig davon, ob die Zahlung nach der Erlassung des Zahlungsauftrages oder vor seiner Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Scheckgesetz 1955 vom 16.02.1955, BGBl Nr. 50European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001436Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0030OB00048_7800000_002