- 5 Ob 546/78
Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 546/78
- 5 Ob 702/81
Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81
Ähnlich; Beisatz: Hier: Forderung von Miterben auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft. (T1)
- 5 Ob 1/85
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
Vgl aber; Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (kritisch Selb)
- 3 Ob 561/90
Vgl aber; Beisatz: Werden bei Mängeln an mehreren Wohnungen die Kosten begehrt, so lässt sich der Anteil des einzelnen Miteigentümers an dem ersetzenden Schaden und damit auch am Schadenersatzanspruch nicht bestimmen; es handelt sich somit um einen unteilbare Forderung; dies gilt auch für Feststellungsklagen; anders wenn die Mängel schon behoben sind und die hiedurch verursachten Kosten feststehen. (T2)
- 1 Ob 80/97i
Vgl auch
- 5 Ob 296/00s
Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist auf Geldersatz gerichtet und damit seiner Natur nach teilbar; es kann daher auch jeder Gläubiger nur auf Ersatz seines Interesses klagen. (T3)
Beisatz: Hier: Weil im vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche jedes einzelnen Miteigentümers und Wohnungseigentümers aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger resultieren, steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zu. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T4)
Beisatz: Da dieser Anspruch auf Geld gerichtet und damit teilbar ist, kann jeder nur seinen Teil geltend machen. (T5)
- 5 Ob 142/03y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T6)
- 1 Ob 105/08k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Miteigentum. (T7)
Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T8)
- 5 Ob 21/09p
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
- 5 Ob 207/10t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6
- 5 Ob 119/11b
Vgl auch; Auch Beis wie T6
- 1 Ob 184/12h
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 2 Ob 123/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. (T9)
Beisatz: Ein bloß aliquoter Zuspruch würde dazu führen, dass der Bauträger seine gegenüber einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem deren Anteile übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte. (T10)
- 1 Ob 96/15x
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8
- 3 Ob 225/17k
Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz wegen Verletzung von Treuhänderpflichten im Zusammenhang mit dem Kauf eines neu errichteten Wohnungseigentumsobjekts (BTVG) (T11)
- 7 Ob 48/18m
Vgl
- 5 Ob 102/21t
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9