RS OGH 1978/5/23 5Ob546/78 (5Ob547/78), 5Ob702/81, 5Ob1/85 (5Ob2/85), 3Ob561/90, 1Ob80/97i, 5Ob296/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1978
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §889
ABGB §890
ABGB §891
ABGB §1295 IIf7a

Rechtssatz

Anders als beim Erfüllungsanspruch selbst, der die Errichtung eines Hauses und damit eine unteilbare Leistung beinhaltet, die nur der Gesamtheit der Wohnungseigentümer dieses Hauses zusteht, ist der an seine Stelle getretene Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung auf Geldersatz gerichtet und damit seiner Natur nach teilbar; es kann daher auch jeder Gläubiger nur auf Ersatz seines Interesses klagen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 546/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 546/78
  • 5 Ob 702/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Forderung von Miterben auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft. (T1)
  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Vgl aber; Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (kritisch Selb)
  • 3 Ob 561/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 561/90
    Vgl aber; Beisatz: Werden bei Mängeln an mehreren Wohnungen die Kosten begehrt, so lässt sich der Anteil des einzelnen Miteigentümers an dem ersetzenden Schaden und damit auch am Schadenersatzanspruch nicht bestimmen; es handelt sich somit um einen unteilbare Forderung; dies gilt auch für Feststellungsklagen; anders wenn die Mängel schon behoben sind und die hiedurch verursachten Kosten feststehen. (T2)
  • 1 Ob 80/97i
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 80/97i
    Vgl auch
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist auf Geldersatz gerichtet und damit seiner Natur nach teilbar; es kann daher auch jeder Gläubiger nur auf Ersatz seines Interesses klagen. (T3)
    Beisatz: Hier: Weil im vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche jedes einzelnen Miteigentümers und Wohnungseigentümers aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger resultieren, steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zu. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T4)
    Beisatz: Da dieser Anspruch auf Geld gerichtet und damit teilbar ist, kann jeder nur seinen Teil geltend machen. (T5)
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T6)
  • 1 Ob 105/08k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 105/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Miteigentum. (T7)
    Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T8)
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 5 Ob 207/10t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 207/10t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6
  • 5 Ob 119/11b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 119/11b
    Vgl auch; Auch Beis wie T6
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. (T9)
    Beisatz: Ein bloß aliquoter Zuspruch würde dazu führen, dass der Bauträger seine gegenüber einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem deren Anteile übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte. (T10)
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 3 Ob 225/17k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 225/17k
    Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz wegen Verletzung von Treuhänderpflichten im Zusammenhang mit dem Kauf eines neu errichteten Wohnungseigentumsobjekts (BTVG) (T11)
  • 7 Ob 48/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
    Vgl
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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