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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0285 E 25. März 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2001, Zl. 2-11.J/85-96/7, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kroatiens, mit Eingabe vom 18. Dezember 1996 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesem Antrag war im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 15. Mai 1992 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu erschließen ist, waren dem Antrag ein vom Beschwerdeführer verfasster Lebenslauf und Meldebestätigungen angeschlossen.
Mit Erledigung vom 9. Jänner 1997 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorsprache zu seinem Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft, um Vorlage seiner Geburtsurkunde, eines Führungszeugnisses, des Nachweises seines Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate sowie seiner Sozialversicherungszeiten und um Beibringung von Wertzeichen.
Die Einladung zur Vorsprache wiederholte die belangte Behörde mit Erledigungen vom 2. April 1998 sowie vom 11. Jänner 2000. Mit Schreiben vom 12. April 2001 ersuchte sie den Beschwerdeführer "letztmalig" um Vorsprache und um Vorlage seiner Geburtsurkunde im Original, aller Meldezettel ("lückenlos seit 26.04.1993"), seines gültigen Reisepasses mit gültigem Aufenthaltstitel, seiner Versicherungszeitenbestätigung und eines aktuellen Lebenslaufes. Die geforderten Unterlagen seien innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Übernahme dieses Schreibens vorzulegen. Sollte dies nicht der Fall sein, werde sein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels seiner Mitwirkung am Verfahren abgewiesen werden.
Auch hierauf erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Reaktion.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß § 39 AVG 1950 in Verbindung mit § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, i.d.g.F.", ab. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 27. Dezember 1996 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei er ersucht worden, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Unterlagen, wie Geburtsurkunde im Original, Meldezettel, gültigen Reisepass mit Aufenthaltsbewilligung und Versicherungszeitenbestätigung, beizubringen und bei der belangten Behörde vorzusprechen. Da der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen ohne Angabe von Gründen nicht beigebracht habe, sei er mit Schreiben vom 25. Jänner und 12. April 2001 neuerlich ersucht worden, diese Unterlagen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer habe weder die geforderten Unterlagen übermittelt noch Gründe bekannt gegeben, die einer Vorlage entgegenstünden. Es könne somit seitens der belangten Behörde nicht geprüft werden, ob die vom Gesetz für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft geforderten Voraussetzungen, wie die Identität der Person, der gesicherte Lebensunterhalt und die Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet, gegeben seien. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde gemäß § 39 AVG bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen, während die Partei verpflichtet sei, der Behörde zur Ermittlung des Sachverhaltes und damit der materiellen Wahrheit alle Angaben zu machen und alle zur Überprüfung dieser Angaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Da der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und auch keine der Vorlage entgegenstehenden Hindernisse bekannt gegeben habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, die belangte Behörde habe sämtliche zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft notwendigen Urkunden vorgelegt erhalten bzw. amtswegig beigeschafft. Aus keiner der im Akt vorhandenen Urkunden ergebe sich in irgendeiner Form ein Anhaltspunkt für einen Ausschließungsgrund im Sinn des "§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 8" StbG, sodass ein weiteres Ermittlungsverfahren bzw. die Beischaffung weiterer Urkunden zur Beurteilung des materiellen Anspruches nicht mehr notwendig erschienen. Der angefochtene Bescheid widerstreite dem Anspruch des Beschwerdeführers auf materielle Erledigung und Entscheidung seines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, zumal die entsprechenden Feststellungsgrundlagen gegeben seien. Im gesamten bisherigen Verfahren hätten sich keinerlei Verdachtsmomente dahin ergeben, dass ein Ausschließungsgrund nach § 10 StbG gegeben sein könne, der weiterer urkundlicher Nachweise hinsichtlich seines Nichtvorliegens bedurft hätte. Die belangte Behörde habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens in keiner Weise hinsichtlich eines etwaigen Ausschlussgrundes nach § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG Bedenken geäußert, sodass der Beschwerdeführer in keiner Weise die Möglichkeit besessen habe, diesbezügliches Vorbringen zu erstatten bzw. weitere Urkunden vorzulegen. Er habe sohin auch seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht weiter nachkommen können, zumal die belangte Behörde eine entsprechende Mitwirkung nicht konkret urgiert habe. Aus der Sicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde sämtliche noch ausstehenden Informationen auch ohne seine Mitwirkung beischaffen können. Gründe für eine formelle Abweisung des Antrages nach § 39 AVG lägen somit nicht vor.
Der Beschwerde kann aus folgendem Grund kein Erfolg beschieden sein:
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft war wesentlich zu entnehmen, dass er seit 15. Mai 1992 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Unter dieser Voraussetzung war die Wartefrist des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erfüllt, sodass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 und 6 StbG (oder in den Fällen der §§ 11a ff leg. cit.) in Frage gekommen wäre. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer jedoch kein Vorbringen erstattet. Zwar hätte ihm hiezu die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, doch wird auch in der Beschwerde das Vorliegen diesbezüglicher (besonderer) Voraussetzungen nicht behauptet und somit die Relevanz eines Verfahrensmangels nicht dargelegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0292).
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 25. März 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010284.X00Im RIS seit
05.05.2003