RS OGH 1978/5/29 Bkd12/78

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Veröffentlicht am 29.05.1978
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Im Einbringen eines Konkursantrages gegen den Schuldner eines Klienten zwecks Erreichung der Zahlung ist auch dann kein Disziplinarvergehen zu erblicken, wenn der Rechtsanwalt die Erfordernisse des Antrages zwar nicht genau prüfte, jedoch wegen der vorliegenden Umstände als wahrscheinlich annehmen konnte, daß Zahlungsunfähigkeit besteht.

Entscheidungstexte

  • Bkd 12/78
    Entscheidungstext OGH 29.05.1978 Bkd 12/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056870

Dokumentnummer

JJR_19780529_OGH0002_000BKD00012_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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