Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Im Einbringen eines Konkursantrages gegen den Schuldner eines Klienten zwecks Erreichung der Zahlung ist auch dann kein Disziplinarvergehen zu erblicken, wenn der Rechtsanwalt die Erfordernisse des Antrages zwar nicht genau prüfte, jedoch wegen der vorliegenden Umstände als wahrscheinlich annehmen konnte, daß Zahlungsunfähigkeit besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056870Dokumentnummer
JJR_19780529_OGH0002_000BKD00012_7800000_002