Norm
DSt 1872 §53 Z3Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der "im eigenen Namen" eine Disziplinaranzeige erstattet hat (weil sein Klient durch den angezeigten Rechtsanwalt geschädigt worden sei), hat kein Beschwerderecht gegen den Ablassungsbeschluß, da er selbst keinesfalls durch das den Angezeigten als Berufspflichtenverletzung zur Last gelegte Verhalten in "seinen" Rechten beeinträchtigt erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055779Dokumentnummer
JJR_19780529_OGH0002_000BKD00059_7700000_001