Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die Verfolgung von Ansprüchen mit ungewöhnlicher Härte ist nur dann standeswidrig, wenn die angewendeten, wenngleich gesetzlich zulässigen Mittel in keinem Verhältnis zu dem durchzusetzenden Anspruch stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056817Dokumentnummer
JJR_19780529_OGH0002_000BKD00012_7800000_001