TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/25 2001/01/0045

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des B in B, geboren 1969, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Dezember 2000, Zl. 211.193/0-III/12/99, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo, reiste im Jahre 1991 in das Bundesgebiet ein. Am 14. Mai 1999 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl und begründete diesen mit der systematischen Verfolgung aller Kosovo-Albaner durch serbische Militäreinheiten im Kosovo. Am 30. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, es herrsche Gewalt im Kosovo; die Serben seien (zwar) keine Bedrohung mehr, aber auch die Albaner seien gewalttätig; er wisse nicht, ob die Soldaten ihn schützen könnten.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 8 AsylG für zulässig. Nach der Begründung gebe es seit dem Abzug aller bewaffneten serbischen Kräfte aus dem Kosovo am 20. Juni 1999 und wegen der Präsenz internationaler Einheiten keine Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Lage im Kosovo seit weiterhin gefährlich, die internationale Streitmacht sei nicht in der Lage, der herrschenden Terrorgefahr Einhalt zu gebieten.

Im Rahmen der von der belangten Behörde am 4. Mai 2000 durchgeführten Berufungsverhandlung gab der Beschwerdeführer ua Folgendes an:

"Wenn ich gefragt werde, warum ich damals den Kosovo verlassen habe: Ich bin damals aus dem Kosovo weggegangen, um hier zu arbeiten.

... Ich hatte bis dato dem Aufruf der UCK nicht Folge geleistet, dorthin zurückzukehren, und diese auch finanziell nicht unterstützt, sowohl die UCK als auch die Kosovoregierung nicht. Ich hatte den 3 %igen Beitrag, den alle Kosovoalbaner im Ausland für die albanische Regierung des Kosovo bezahlen sollten, nicht bezahlt, weil ich zwei Kredite aufgenommen hatte.

... Seit dem Kriegsende wurden laut Fernsehen 400 bis 500 Leute getötet, und dieses Schicksal würde auch mich erwarten.

Wenn ich gefragt werde, wer von wem getötet wurde bzw. welche

Personengruppe gefährdet sei: Die Leute wurden von UCK-Leuten, ohne Uniform, getötet. Also nicht offiziell, das ist laut Angaben von meinen Bekannten.

Nach den Bekannten gefragt: Meine Brüder, mit denen ich telefonisch gesprochen habe, haben zu mir gesagt, dass ich nicht zurückkehren soll, weil dreimal unbekannte Leute nach mir gefragt haben, wo ich bin, wann ich zurückkehre. Sie haben nicht gedroht, sondern sie wollten nur Informationen über mich.

Gefährdet sind alle Leute, die die UCK nicht unterstützt haben, weder durch persönliche Teilnahme am Krieg, noch zumindest finanziell.

Wenn ich gefragt werde, was mit diesen Leuten meiner Meinung nach passiert: Personen wie ich, welche im Ausland mit Visum und Arbeitsgenehmigung gearbeitet haben, sind gefährdet, und zwar werden sie getötet, weil die UCK keine Gefängnisse hat bzw. keine Geldstrafe verhängen kann, weil die Angst vor einer Meldung an die KFOR besteht. Am Anfang hat die UCK solche Leute ins Gefängnis gebracht, aber dann wurden diese Gefängnisse von den KFOR-Truppen übernommen, und die Leute wurden freigelassen. Jetzt besteht für die UCK nur die Möglichkeit, diese Leute zu töten. In der letzten Zeit wird pro Tag durchschnittlich eine Person getötet. Es werden Leichen gefunden, die von Unbekannten getötet wurden, oder es werden auch maskierte Leute gesehen, die solche Taten begehen.

...

... Zunächst wird dem BW (Beschwerdeführer) vorgehalten, dass nach ha. Wissensstand zwar die Kriminalitätsrate hoch ist, dass es auch Ermordungen gibt, dass es aber keinerlei Hinweis darauf gibt, dass die Ermordungen im Zusammenhang mit der mangelnden Unterstützung der UCK von Auslandsalbanern steht. Der BW wird aufgefordert, sein diesbezügliches Vorbringen zu konkretisieren.

BW: Laut den Informationen meiner Brüder und meiner Bekannten sind Leute, welche die UCK nicht unterstützt haben, in Gefahr.

Wenn mir vorgehalten wird, dass es sich bei den Gefährdeten allenfalls um UCK-Deserteure handelt: Nein, Deserteure werden manchmal von den eigenen Leuten besser verstanden, nämlich als Feiglinge, die Angst haben. Leute, die im Ausland gearbeitet, aber nicht bezahlt haben, werden nicht verstanden. Man wird aber nicht befragt, dann könnte ich ihnen erklären, dass ich zwei Kredite zurückzahlen musste. Die UCK-Leute sind meistens ungebildete Menschen. Ich habe gehört, dass die UCK Listen von Kosovoalbanern im Ausland haben, und zwar in jedem Staat, aus denen hervorgeht, wer bezahlt hat und wer nicht.

Wenn ich gefragt werde, wer an mich herangetreten ist, dass ich bezahlen soll: Ich habe nur die ersten 8 Monate für die Regierung Kosovos (LDK), den 3 %igen Beitrag bezahlt, dann 8 Jahre lang nicht mehr. Dies mittels Zahlschein, welcher mir vom LDK-Vorsitzenden gegeben wurde, er heißt Sefedin SOPJANI, Innsbruck, ich lebte damals dort. Mit den LDK-Leuten gibt es aber kein Problem, diese sind gebildet und verstehen die Gründe.

Wenn ich gefragt werde, wer von der UCK an mich herangetreten ist, dass ich bezahlen soll: Wer es persönlich war, weiß ich nicht, sie sind zu meinem Bruder (Adem) persönlich gegangen, dieser lebt in Wolfsberg, wo auch ich damals lebte. Zu mir ist im Jahr 1998 ein Zahlschein vom Fonds 'Die Heimat ruft' gekommen. Dieser wurde mir vom Fonds geschickt, wo dieser ist, weiß ich nicht, es gab nur eine Kontonummer. Weiters sind in Wolfsberg, im Jahr 1998, zwei Personen zu meinem Bruder gegangen, mit der Aufforderung zu einer finanziellen Unterstützung für den Fonds 'Die Heimat ruft'. Ich glaube, mein Bruder hat den Beitrag bezahlt. Sie haben meinen Bruder gefragt, ob ich auch bezahlen würde, er hat mich telefonisch gefragt, ich habe aber abgelehnt. Diese Aufforderungen waren nicht gewaltsam, wie es jetzt ist. Weiters gab es Kosovo-Albanische Versammlungen in Klagenfurt und Villach, an denen ich teilgenommen habe. Da gab es auch diese Aufforderungen zu den Unterstützungen, ich habe aber nichts bezahlt.

Wenn ich gefragt werde, woher ich weiß, dass die Leute, die die UCK nicht unterstützt haben, nunmehr bei Rückkehr getötet werden, zumal dies vor dem Hintergrund des ha. Wissensstandes völlig unwahrscheinlich scheint: Von meinen Brüdern und Freunden im Kosovo habe ich gehört, dass solche Leute mittels Registern gesucht werden. Wenn mir unbekannte Leute wissen möchten, wo ich bin, was ich mache, so kann ich nur annehmen, dass sie nicht an etwas Gutes denken, sondern, dass es für mich gefährlich ist. Wenn es nicht so wäre, würde es nicht so viele Ermordete im Kosovo geben.

Dem BW wird vorgehalten, dass es sich um zum Teil mafiose Banden, mit rein kriminellen Motiven handelt: Im Moment können die Ursachen der Tötungen nicht erklärt werden, es wird Jahre dauern, bis die Polizei so etwas bestätigen kann.

Wenn ich gefragt werde, woher ich von der Existenz von Listen weiß: Das ist normal, in jeden Zahlschein schreibt jeder seine Adresse, Namen und Betrag ein. Ich habe den 3 %igen Beitrag damals auch bezahlt, und es gibt Listen von allen Albanern, die im Ausland sind. Auf den Listen stehen der Name, die Adresse und der bezahlte Betrag.

Wenn mir vorgehalten wird, dass diesfalls eine Eintragung in die Liste ja nur im Falle der Einzahlung stattfindet: Ja, es gibt jetzt im Kosovo Evidenzen im Computer. Wenn man etwa über Person wissen will, ob sie den Beitrag bezahlt hat, kann man dies abfragen. Die LDK hat damals vollständige Listen von den Kosovo-Albanern im Ausland gehabt.

Wenn mir vorgehalten wird, dass mir die Gefährdung, nach meinen Angaben, nicht von der LDK, sondern von Seiten der UCK droht, und ich gefragt werde, wie die UCK in Besitz dieser Informationen gekommen sein soll: Viele LDK-Mitglieder sind zur UCK übergegangen. Außerdem in kleinen Ortschaften im Ausland, wie in Feldkirchen oder Klagenfurt, kann man bis zu hundert Albaner auflisten, und es gab überall UCK-Anhänger. In Wien ginge das nicht.

Wenn ich gefragt werde, woher ich weiß, dass diese Unbekannten von der UCK waren, ob mein Bruder sie befragt habe:

Meine Brüder haben gefragt, aber ihnen wurde gesagt, ihr braucht das nicht zu wissen, es ist aber üblich so. ..."

In der Folge schaffte die belangte Behörde vom Unfallkrankenhaus Klagenfurt die Krankengeschichte des Beschwerdeführers bei, aus der sich ergibt, dass er bei Arbeitsunfällen Verletzungen an der linken Schulter und an der Halswirbelsäule erlitten hat. Zu seiner Krankengeschichte befragt gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2000 an, es gehe ihm in der Zwischenzeit schlechter, nunmehr tue ihm auch die rechte Schulter weh; er habe derzeit keine Arbeit. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer "zusammenfassend" aus

"(den) vom UNHCR übermittelten Berichte(n) vom 05.06.2000 (Beilage A); ... (der) Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Belgrad, Außenstelle Pristina, vom 26.07.2000 (Beilage B); sowie (der) Auskunft der UNMIK-Polizei vom 03.10.2000 (KIP, Beilage C) ... vorgehalten, dass nach behördlichem Wissensstand einem zurückkehrenden Auslandskosovaren, der den allgemeinen Kampf- und Zahlungsaufforderungen nicht Folge geleistet hat, allein deshalb keine unmittelbare Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe."

Zu diesem Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass die Angriffe auf Rückkehrer, die nicht gekämpft oder keine Beiträge bezahlt hätten, nicht allgemein organisiert seien; solche Übergriffe würden von Gruppen oder Einzelpersonen durchgeführt. So sei der Sprecher des Vorsitzenden Rugova in einer Stadt mit 500.000 Einwohnern zur Mittagszeit ermordet worden; die Täter seien noch nicht bekannt. Auch Serben, die perfekt albanisch sprächen und an einer Verschlechterung der Situation interessiert seien, könnten hinter diesen Angriffen stecken. Dreimal hätten unbekannte Personen in seinem Haus nach ihm gefragt; dies sei in einem Ton geschehen, der seinen Bruder nicht mehr nachfragen ließ. Wer diese Personen seien, die er ansonsten angezeigt hätte, wisse er nicht. Er fühle sich im Kosovo immer noch gefährdet. Es werde erwartet, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtere.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 7 AsylG" ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. In der Begründung hielt die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges fest, sie habe auf Grund der Befürchtung des Beschwerdeführers, von Angehörigen der UCK deshalb verfolgt zu werden, weil er weder den Kampfaufrufen noch den Zahlungsaufforderungen der UCK nachgekommen sei, die im Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2000 angeführten Berichte eingeholt, aus denen "zusammenfassend" nicht hervorgehe, dass einem Auslandskosovaren, der den allgemeinen Kampf- und Zahlungsaufforderungen nicht Folge geleistet habe, allein deshalb eine unmittelbare Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Weiter traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage im Kosovo und zur Person des Beschwerdeführers und führte zu letzteren beweiswürdigend aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefe, durch Angehörige der UCK getötet zu werden, nicht gefolgt werden könne:

"Dies deshalb, weil die vom (Beschwerdeführer) konkret genannten Umstände, nämlich dass unbekannte Leute in seinem ehemaligen Haus nach ihm 'in so einem Ton' gefragt hätten, keinen ausreichenden konkreten Hinweis auf einen Zusammenhang mit der UCK geben, zumal der damals anwesende Bruder die Unbekannten nicht nach dem Grund ihrer Anfrage befragte, und insbesondere auch sonst kein Hinweis darauf hervorgekommen ist, dass allenfalls ein Racheakt wegen der nicht erfolgten Unterstützung der UCK unmittelbar bevorstünde. Ein solcher unmittelbar zu gewärtigender Akt ist auch nicht vor dem Hintergrund der eingeholten Stellungnahmen von UNHCR, der Österreichischen Botschaft, Außenstelle Pristina, bzw. der im Wege des KIP zugeleiteten Informationen der UNMIK, Polizei Pristina, (siehe hiezu die oben genannten Beilagen A bis C zum Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2000) naheliegend. Eine unmittelbare konkrete Gefährdung des (Beschwerdeführers) durch Angehörige der UCK aus dem von ihm genannten Grund wird daher nicht festgestellt."

In rechtlicher Hinsicht verneinte die belangte Behörde eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch "Serbien" bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien; mit der Frage der Asylrelevanz einer Verfolgung durch Angehörige der UCK setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander, weil eine solche "nicht glaubhaft gemacht werden konnte".

Die Refoulement-Entscheidung (Spruchpunkt II.) begründet die belangte Behörde mit dem Fehlen einer Gefährdung im Sinne des § 57 FrG.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass auch nicht-staatliche Verfolgung asylrelevant sein kann und dass - bezogen auf den Kosovo - die Änderung der Verhältnisse seit dem 20. Juni 1999 nicht zwingend dazu führt, dass einem aus dem Kosovo stammenden Asylwerber die Gewährung von Asyl versagt werden müsste; vielmehr kann solchen Personen aus anderen, auf die nunmehrige Ordnungsmacht (Organe der Vereinten Nationen) bezogenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zukommen, insbesondere wenn diese Ordnungsmacht nicht in der Lage sein sollte, asylrelevante Verfolgungshandlungen von dritter Seite hintanzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0262).

In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen zu seiner individuellen Bedrohung und mit dem Inhalt der eingeholten Stellungnahmen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:

Die belangte Behörde hat zwar Berichte zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch UCK-Angehörige eingeholt, ihren Inhalt aber nicht offen gelegt, sondern dem Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2000 nur eine "Zusammenfassung" vorgehalten. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - mit Ausnahme der erwähnten "Zusammenfassung" - keine weiteren Feststellungen zu diesem Problemkreis getroffen. Allein anhand der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo jedoch sind die von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen - insbesondere auch in Anbetracht des vom Beschwerdeführer detailliert dargestellten Bedrohungsszenarios - nicht schlüssig begründet. Mit den individuellen Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm befürchtete Bedrohung hat sich die belangte Behörde - die die "Nachfrage" nach der Person des Beschwerdeführers als solche nicht in Abrede stellte - im Übrigen nur unzulänglich auseinander gesetzt und keinen nachvollziehbaren Bezug zwischen diesen Behauptungen und dem - nicht näher bekannten - Inhalt der "zusammenfassend" eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer angeblich verneinenden Berichte hergestellt. Ohne Kenntnis der Berichtslage, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist die wiedergegebene "Zusammenfassung" im angefochtenen Bescheid jedoch nicht überprüfbar und die Heranziehung dieser verkürzten Feststellung als Argument dafür, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers angesichts der nicht in Zweifel gezogenen "Nachfragen" unbegründet seien, nicht tauglich.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 25. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010045.X00

Im RIS seit

13.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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