RS OGH 1978/5/30 13Os13/78

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Veröffentlicht am 30.05.1978
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Norm

StGB §23

Rechtssatz

Die (mit Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbaren) Voraussetzungen nach § 23 Abs 1 Z 1 und 2 StGB verlangen zwar nicht eine Anlaßtat derselben Deliktskategorie wie die Vorverurteilungen, doch setzt die Annahme der (mit Berufung bekämpfbaren) Einweisungsvoraussetzung nach § 23 Abs 1 Z 3 (1.Fall) StGB einen inhaltlich näher gekennzeichneten und in Symptomaten wirksam gewordenen Hang voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090134

Dokumentnummer

JJR_19780530_OGH0002_0130OS00013_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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