Norm
ABGB §151 Abs2Rechtssatz
Da es sich bei den Regelungen nach § 151 Abs 2 und § 152 ABGB nF um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen handelt, sind diese Verfügungsbefugnisse und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048073Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020