Norm
ABGB §1395Rechtssatz
Wenn dem Masseverwalter eine auf Tilgung einer abgetretenen Forderung gerichtete Zahlung zukommt und er den Betrag in Sonderverwaltung nimmt, ist es für den Herausgabeanspruch des Neugläubigers gleichgültig, ob die Forderung zahlungshalber oder nur zur Sicherung seiner Forderungen aus der Kreditgewährung abgetreten wurde. Ist die Forderung zahlungshalber abgetreten worden, hat der Neugläubiger einen Ausfolgungsanspruch nach § 44 KO. Hat es sich nur um eine Sicherungszession gehandelt, hat der Neugläubiger in der Höhe seiner Konkursforderung aus der Kreditgewährung an den in Konkurs verfallenen Altgläubiger ein Absonderungsrecht (§ 11 KO). Ist eine solche Forderung mehrfach abgetreten worden, ist nur jene Abtretung wirksam, die sachrechtlich zuerst vollzogen wurde. Bei der Vollabtretung ist dies der Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung, bei der Sicherungszession der Zeitpunkt der Verständigung des übernommenen Schuldner oder, im Falle der Abtretung als offene Buchforderung, der Vornahme eines entsprechenden Buchvermerks.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032846Dokumentnummer
JJR_19780530_OGH0002_0050OB00687_7700000_002