Norm
StPO §194 Abs4Rechtssatz
Für die Verhängung der Untersuchungshaft nach dem Urteil erster Instanz und vor Urteilsrechtskraft ist der Vorsitzende (Einzelrichter) funktionell zuständig; über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet die Ratskammer, gegen deren Beschluß Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098153Dokumentnummer
JJR_19780601_OGH0002_0120OS00044_7800000_002