Norm
EGZPO ArtXII Z6Rechtssatz
Der Entscheidung eines Vereinsschiedsgerichtes sind privatrechtlich zu beurteilende Streitigkeiten nur dann zu unterwerfen, wenn dieses Schiedsgericht auch den Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO entspricht. Ein durch die Statuten eines Vereines eingesetztes Schiedsgericht ist sohin zur Entscheidung aller privatrechtlichen Streitigkeiten, welche in den Statuten angeführt sind, dann berufen, wenn das Mitglied sich schriftlich den Vereinsstatuten unterworfen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034819Dokumentnummer
JJR_19780601_OGH0002_0070OB00589_7800000_001