Norm
StGB §277Rechtssatz
§ 277 StGB liegt auch vor, wenn die Tatausführung vom Eintritt oder Nichteintritt einen gewissen (nicht geradezu unmöglichen) Bedingung (hier: Verabredung eines Raubes, falls das Opfer nicht freiwillig die Sache herausgibt) oder zu einem noch ungewissen Zeitpunkt geschehen soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095736Dokumentnummer
JJR_19780601_OGH0002_0120OS00063_7800000_002