Norm
ABGB §477Rechtssatz
Holzbringungsrechte (hier: Durchtreiben von Holz auf Riese) sind keine Wegerechte und können auch nicht analog zu dieser vom Ersitzungsverbot des § 43 ServPat ausgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017