TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/25 2001/01/0515

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller, und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2001, Zl. 2-11.H/432-01/13, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Irak, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 "i.d.g.F." ab. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 14. Februar 2001 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Er sei erstmals am 9. Jänner 1992 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt, könne jedoch erst seit dem 3. Mai 1994 einen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nachweisen. Der Beschwerdeführer habe somit noch keinen zehnjährigen Wohnsitz im Bundesgebiet. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nach § 10 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 StbG habe nicht festgestellt werden können. Der "Magistrat Graz" und das Arbeitsmarktservice Steiermark würden in ihren Stellungnahmen keine Bedenken gegen eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erheben, jedoch hätten sie auch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für eine vorzeitige Verleihung angeführt. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 vom "Landesgericht Wien" wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Reisepass) nach den "§§ 223/2 und 224 StGB" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden sei. Ihm sei Gelegenheit zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG gegeben worden; in seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich schon 1991 in Österreich befunden hätte und es bestünde lediglich eine Meldelücke vom 22. April bis 30. Mai 1994. Auf Grund des noch laufenden Asylverfahrens wäre es völlig klar, dass er Österreich nicht hätte verlassen können. Sollte der zehnjährige ununterbrochene Hauptwohnsitz in Österreich dennoch nicht gegeben sein, könnte der Beschwerdeführer einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund, nämlich "Ziffer 3 § 10

(5) leg.ziet." vorweisen. Auch wäre die Verurteilung vor dem Landesgericht Wien im Zusammenhang mit der Vorlage eines Dokumentes erfolgt, welches dem Beschwerdeführer bei seiner Flucht aus dem Irak geholfen hätte.

Dazu werde ausgeführt: Entgegen seiner Behauptung habe der Beschwerdeführer seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz tatsächlich erst seit 3. Mai 1994 im Bundesgebiet. Am 15. Dezember 1991 sei er illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 17. Dezember d. J. einen Antrag auf Asylgewährung gestellt, der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Steiermark vom 11. Februar 1992 abgewiesen worden sei. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres sei das Asylverfahren negativ abgeschlossen worden. Dagegen sei Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und der Bescheid daraufhin behoben worden. Vom Bundesminister für Inneres sei dann abermals eine Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erfolgt. Gegen diesen Bescheid sei abermals Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Laut Angabe des (rechtsfreundlichen Vertreters des) Beschwerdeführer habe der unabhängige Bundesasylsenat im Juni 2001 nunmehr wiederum einen negativen Bescheid erlassen und der Beschwerdeführer habe neuerlich Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer besitze derzeit eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bis zum 26. Oktober 2001. Er möge zwar am 15. Dezember 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist sein, doch habe er an diesem Tag noch keinen Hauptwohnsitz begründet. Es stehe fest, dass er erst seit dem 3. Mai 1994 seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich habe nachweisen können. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des § 10 Abs. 5 StbG "i.d.g.F." sei nur gegeben, wenn sich der Fall des Staatsbürgerschaftswerbers von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleichlangen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befinde, sehr deutlich abhebe. Die "besondere Bindung an Österreich" bzw. "völlige Anpassung an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart" müssten deutlich über dem Ausmaß liegen, das von einem Fremden nach einem gleichlangen inländischen Aufenthalt üblicherweise erwartet werden könne. Gegen die nachhaltige persönliche Integration spreche, dass der Beschwerdeführer vom "Landesgericht Wien" im Jahr 1994 wegen des Vergehens der Fälschung von besonders geschützten Urkunden "nach den §§ 223/2 und 224 StGB" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden sei. Er habe sich am 23. August 1993 in Wien-Schwechat gegenüber Organen der Grenzkontrolle mit einem schwedischen Reisepass ausgewiesen, in dem sein Passbild gegen das des richtigen Inhabers ausgewechselt worden sei. Weiters spreche gegen die nachhaltige persönliche Integration des Beschwerdeführers die Tatsache, dass sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Sein Aufenthaltsrecht in Österreich sei in keinster Weise gefestigt, er verfüge derzeit lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, befristet bis zum 26. Oktober 2001. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen könne somit naturgemäß nicht im Bundesgebiet liegen. Es sei somit nicht zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer in den für die Verleihung der Staatsbürgerschaft relevanten Bereichen von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleichlangen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befinde, sehr deutlich abhebe. Der Nachweis nachhaltiger persönlicher Integration nach § 10 Abs. 5 Z 3 StbG werde dann als erbracht gelten, wenn der Fremde eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich habe und hier persönlich nachhaltig verankert sei (zB durch eine unbefristete Niederlassungsbewilligung).

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, lauten auszugsweise:

"Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

...

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden

1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;

...

(5) Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere

...

3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration oder

4. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung (§ 44 Abs. 6 AsylG) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder

..."

Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, dass er noch nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zu verweisen vermochte und damit die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG nicht erfüllt, nicht entgegen. Von dieser Verleihungsvoraussetzung kann - wie auch von der belangten Behörde erkannt - dann abgesehen werden, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des § 10 Abs. 4 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 StbG vorliegt.

§ 10 Abs. 5 StbG enthält eine demonstrative Aufzählung dessen, was unter einem besonders berücksichtigungswürdigem Grund zu verstehen ist. Ein solcher liegt nach der - vorliegend sachverhaltsbezogen in Betracht kommenden - Z 3 dieser Bestimmung bei "Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" vor.

Nach den ErläutRV 1283 BlgNR XX. GP 8 zur Neufassung des § 10 Abs. 5 StbG durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 wird der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.). Dass es bei der Frage des Ausmaßes der persönlichen Integration eines Fremden auch auf an dieser Stelle nicht genannte Umstände ankommen soll, ergibt sich ebenfalls aus den zitierten ErläutRV (aaO 5). Danach verfolgt nämlich die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 das Ziel, die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterien zu verankern. Hiebei soll dem Integrationsmerkmal "Deutschkenntnisse" besonderes Gewicht zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2000/01/0189).

Eine "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Sinn eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes kann nur dann vorliegen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der dafür maßgeblichen Umstände jedenfalls ein solches Maß an Integration gegeben ist, dass sich der Fall des Einbürgerungswerbers von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleichlangen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befindet, deutlich abhebt. Die "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" muss im gegebenen Zusammenhang also deutlich über dem Ausmaß liegen, das von einem Fremden nach einem gleichlangen inländischen Aufenthalt regelmäßig erwartet werden kann (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, mwN).

Die belangte Behörde enthielt sich im angefochtenen Bescheid jeglicher Feststellungen über eine beschäftigungsrechtliche und persönliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich. Sie sah seine nachhaltige persönliche Integration vorerst dadurch widerlegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 wegen des Vergehens der Fälschung von besonders geschützten Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden sei, weil er sich im August 1993 beim Grenzübertritt mit einem verfälschten Reisepass ausgewiesen habe.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vermag dieses gerichtlich strafbare Vergehen im Jahr 1993 die Annahme einer nachhaltigen persönlichen Integration des Beschwerdeführers noch nicht auszuschließen. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 berücksichtigt strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration des Fremden nämlich schon im Rahmen der allgemeinen Verleihungserfordernisse einerseits nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG, andererseits nach § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit. Im vorliegenden Fall stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft weder der erstgenannte noch der zweitgenannte Tatbestand entgegen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, die jedenfalls primär auf das soziale Umfeld abstellen, ist jedoch ersichtlich, dass ein unterhalb der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 6 StbG liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein Integrationsdefizit geschlossen werden kann, treten aber keine derartigen Auffälligkeiten zu Tage, so ist diese Annahme nicht gerechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl. 2000/01/0343, mwN).

Angesichts dieser einzigen strafbaren Handlung im Jahr 1993 kann vor dem Hintergrund des knapp zehnjährigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers und seines langjährigen Wohlverhaltens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gesagt werden, dass in seiner damaligen Verfehlung ein "Integrationsdefizit" zu Tage trat, das noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Annahme einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration entgegenstehen könnte.

Zum Zweiten sieht die belangte Behörde die nachhaltige persönliche Integration des Beschwerdeführers (auch) dadurch ausgeschlossen, dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer derzeit lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bis zum 26. Oktober 2001 verfüge. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen könne "somit" naturgemäß nicht im Bundesgebiet liegen.

Wie bereits zu den zitierten ErläutRV zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 ausgeführt wurde, soll es bei der Frage der nachhaltigen persönlichen Integration eines Fremden auch auf in diesen Beispielen nicht genannte Umstände ankommen. So nennen die zitierten ErläutRV die unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung ausdrücklich nur als Beispiel für eine "bis auf weiteres" fremdenrechtlich gesicherte Position, ohne dass aus dieser demonstrativen Aufzählung geschlossen werden kann, dass nur bei Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels von einer nachhaltigen persönlichen Integration ausgegangen werden kann.

Soweit die belangte Behörde aus der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 darauf schließt, dass "somit" der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers naturgemäß nicht im Bundesgebiet liegen könne, widerstreitet eine solche Schlussfolgerung ihrer Feststellung eines "ununterbrochenen Hauptwohnsitzes" des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die einen solchen Mittelpunkt seiner Interessen im Bundesgebiet begrifflich voraussetzt.

Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - unter Absehen von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG -aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 25. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010515.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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