- 4 Ob 337/78
Veröff: SZ 51/76
- 4 Ob 1/89
Vgl; Beisatz: Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist
§ 409 Abs 2 ZPO anwendbar. (T1)
Veröff: WBl 1989,217
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1990,55
- 4 Ob 80/92
Vgl; Beis wie T1; Veröff: WBl 1993,164
- 4 Ob 29/98p
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 130/03a
Vgl; Beisatz: Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung der sittenwidrigen AGB.) (T2)
Veröff: SZ 2003/115
- 10 Ob 70/07b
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/115
- 2 Ob 131/12x
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich?Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich?Berufens“ ein. (T3)
- 5 Ob 118/13h
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Für den Bereich der Telekommunikation hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals eine dreimonatige Leistungsfrist für angemessen gehalten. (T4)
- 3 Ob 150/14a
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 150/14a
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 20/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Leistungsfrist von vier Monaten angemessen. (T5)
Veröff: SZ 2016/22
- 6 Ob 235/15z
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 235/15z
- 8 Ob 132/15t
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu. (T6)
- 4 Ob 147/17x
Vgl; Beisatz: Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs. (T7)
- 2 Ob 155/16g
Beisatz: Hier: Verbot, sich auf bestimmte Klauseln in AGB zu berufen (im Gegensatz zum Verbot des Verwendens). (T8)
Veröff: SZ 2017/143
- 9 Ob 84/17v
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 82/17z
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. (T9)
Beisatz: Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird. (T10)
Beisatz: Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen. (T11)
Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T12)
- 8 Ob 61/19g
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 61/19g
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungsfrist von neun Monaten für die Setzung bestimmter Baumaßnahmen angemessen. (T13)
- 4 Ob 206/19a
Beisatz: Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebote werden in der Regel als reine Unterlassungsverpflichtungen qualifiziert. (T14)