Norm
ASVG §332 ARechtssatz
Der OGH hält auch weiterhin daran fest, dass die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (§ 333 Abs 1 ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (§ 333 Abs 4 ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist; Mitbedienstete des Verletzten die diesem Personenkreis nicht angehören, haften für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (mit ausführlicher Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054850Dokumentnummer
JJR_19780606_OGH0002_0040OB00016_7800000_001