RS OGH 1978/6/6 4Ob337/78, 4Ob1/89, 4Ob130/03a, 10Ob70/07b, 6Ob24/11i, 2Ob131/12x, 7Ob44/13s, 9Ob56/

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Veröffentlicht am 06.06.1978
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Norm

UWG §14 A1
ZPO §409

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 409 ZPO ist auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden. Die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung - also nicht zu einer Unterlassung, die auch ein positives Tun, wie etwa eine Beseitigung, umfasst - tritt daher sofort mit der Wirksamkeit des Urteiles (§ 416 ZPO) ein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
  • 4 Ob 1/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 1/89
    Vgl; Beisatz: Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, nämlich die Änderung ihres Firmenwortlautes samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar. (T1)
    Veröff: WBl 1989,217
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    Vgl; Beisatz: Der Richter kann aber auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. (Hier: Änderung von sittenwidrigen AGB.) (T2)
    Veröff: SZ 2003/115
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat. (T3)
    Veröff: SZ 2012/87
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist auch nicht zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen und des „Sich?Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu unterscheiden, schließt doch das Verbot des „Verwendens“ gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des „Sich?Berufens“ ein. (T4)
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Vgl auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks ist grundsätzlich angemessen, muss man doch dem Unternehmer Zeit geben, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen. (T5)
    Veröff: SZ 2013/85
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 56/13w
    Beis wie T3
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 150/14a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 150/14a
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 7/15t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 7/15t
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verpflichtung, die AGB zu ändern. Leistungsfrist von sechs Monaten als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung von § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG. (T6)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 180/15v
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 180/15v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4
  • 4 Ob 139/16v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 139/16v
    Auch; Beisatz: Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Unterlassungsverpflichtung auch die Änderung eines Zustandes erfordert. (T7)
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Länge der Leistungsfrist ist einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorläge. (T8)
  • 6 Ob 235/15z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 235/15z
    Beis wie T3; Beisatz: Wird dem Unternehmer im Verbandsprozess die Verwendung von Klauseln untersagt, so widerspräche es dem Zweck der Verbandsklage und den Absichten des Gesetzgebers, wenn er sich vorerst nach wie vor auf die als gesetzwidrig erkannten Klauseln berufen dürfte. Das Unterlassen einer weiteren Berufung auf solche Klauseln bedarf als „reine Unterlassung“ auch keiner Vorbereitungsfrist, weshalb keine Leistungsfrist zu setzen ist. (T9)
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass die Unterlassung, sich auf eine mit einem Bestandskunden vereinbarte, nachträglich für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, kein aktives Handeln erfordere, trifft im Allgemeinen nicht zu. (T10)
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Umsetzung der Verpflichtung, sich in bereits geschlossenen Verträgen nicht auf die Klausel zu berufen, bedarf nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar keines organisatorischen Vorlaufs. (T11)
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Die Frage nach der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten. Es kann Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-Berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern. Angesichts des weiten Verständnisses des Sich-Berufens auf eine Klausel – so wenn sie etwa Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist – kann es aber ebenso Klauselwerke geben, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden. (T12)
    Beisatz: Bedarf es einer Leistungsfrist für die Unterlassung des Sich-Berufens auf unzulässige Klauseln, wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den rechtswidrigen Klauseln keinesfalls ohne Notwendigkeit aufrechterhalten können soll, was im Zweifel für eine knappere Bemessung der Frist sprechen wird. (T13)
    Beisatz: Eine im Verbandsprozess gesetzte Leistungsfrist kommt nicht zum Nachteil des einzelnen Verbrauchers im Individualprozess zum Tragen. (T14)
    Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T15)
  • 6 Ob 56/18f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 56/18f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Vgl; Beis wie T7
  • 9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Veröff: SZ 2018/47
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2019/7
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T2
  • 10 Ob 63/19s
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 63/19s
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Eine sechsmonatige Leistungsfrist ist auch unter Berücksichtigung eines gewissen Zeitaufwands für den Entwurf neuer Klauseln samt deren Umsetzung (in der EDV und der Papierform unter Verständigung der Kunden) als ausreichend anzusehen. (T16)
  • 9 Ob 57/20b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 57/20b
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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