RS OGH 1978/6/6 4Ob337/78, 4Ob344/80, 4Ob364/80, 3Ob168/99y (3Ob169/99w, 3Ob170/99t, 3Ob241/99h), 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1978
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Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Die Verpflichtung von zwei Geschäftsführern, wettbewerbswidrige Ankündigungen zu unterlassen, hat nicht in einem Gesamtschuldverhältnis oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung. Beide haften daher jeder für sich für die gegenständliche Unterlassung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
  • 4 Ob 344/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 344/80
    Vgl auch; Beisatz: Gesellschaft und Geschäftsführer (T1) Beisatz: Modernes Wohnen (T2) Veröff: ÖBl 1981,21
  • 4 Ob 364/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 364/80
    Auch; Beisatz: Elektro Quelle ist billiger (T3)
  • 3 Ob 168/99y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat hier bei der Verhängung von Geldstrafen davon auszugehen, dass gegen jeden Verpflichteten ein Exekutionstitel vorliegt, der ihm unabhängig vom Verhalten des anderen Verpflichteten ein bestimmtes Verhalten verbietet. Die beiden Verpflichteten gelten schon deshalb nicht als "ein Verpflichteter". (T4) Beisatz: Wenn nach dem für das Exekutionsgericht allein maßgeblichen Exekutionstitel keine solidarische Verpflichtung besteht, kann das Exekutionsgericht nicht in Abgehen von diesem Titel nur eine gemeinsame Strafe gegen mehrere Verpflichtete verhängen. (T5) Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung von Liebscher, Doppelbestrafung durch den OGH, ecolex 1999, 102. (T6); Veröff: SZ 72/194
  • 3 Ob 133/10w
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 133/10w
    Ähnlich; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079520

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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