Norm
UWG §14 CRechtssatz
Die Verpflichtung von zwei Geschäftsführern, wettbewerbswidrige Ankündigungen zu unterlassen, hat nicht in einem Gesamtschuldverhältnis oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung. Beide haften daher jeder für sich für die gegenständliche Unterlassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079520Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2010