Norm
ABGB §477Rechtssatz
Die Bringung von Holz ist nicht an einen Weg als räumlich begrenzter, dem grundsätzlich regelmäßigen Verkehr dienenden Teil einer Grundfläche gebunden, sondern wird durch standortliche sowie forstwirtschaftliche Notwendigkeit oder doch Zweckmäßigkeit bestimmt und bleibt auf die gelegentliche Bringung von Holz beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013