Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Bei der Irreführung kommt es nicht sosehr auf den Inhalt der vom Täter gebrauchten Vorspiegelung als vielmehr auf die Adäquanz seines auf Täuschung berechneten Vorgehens zur Erreichung des gewünschten (schädigenden) Erfolges an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094093Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0100OS00066_7800000_001