Norm
StGB §131Rechtssatz
Für das Mittel der Gewalt genügt die Anwendung jener physischen Kraft, die nach den Umständen des jeweiligen Falles (hier: leichter Stoß gegen einen Alkoholisierten, der dadurch stürzt) geeignet ist, den im Gesetz umschriebenen Erfolg herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093754Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0100OS00075_7500000_001