Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Überträgt der Eigentümer seine Verpflichtung, Gehsteige zu reinigen und zu säubern durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen, tritt der in einem solchen Fall durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete in jeder, insbesonders auch in zivilrechtlicher Hinsicht, an die Stelle des Eigentümers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020