Norm
ABGB §878Rechtssatz
Nicht nur der Abschlußvertreter , sondern auch derjenige der nur Kontakte zu Geschäftszwecken aufnimmt und die Bedingungen des Vertrages aushandelt , somit nur bei der Vorbereitung des Vertrages tätig ist , muß für das ihm dabei unterlaufene Verschulden einstehen .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016381Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00617_7800000_001