Norm
ABGB §1295 Ia8Rechtssatz
Wurde Schadenersatz auf Grund angenommener Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer zuerkannt, so ist der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ohne Rücksicht darauf, ob bzw wie er die Reparatur durchführen ließ, im Sinne des Art XII Z 3 EGUStG 1972 zum Rückersatz der Umsatzsteuer verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020