- 1 Ob 625/78
Veröff: SZ 51/80 = JBl 1980,482 (zustimmend Ostheim)
- 1 Ob 31/81
Vgl auch
- 3 Ob 660/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 660/81
Beisatz: Der Geschäftsführer einer Raiffeisenkasse ist unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebes Repräsentant. (T1)
- 7 Ob 725/81
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 7 Ob 725/81
Auch
- 4 Ob 18/84
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 18/84
Auch; Veröff: ZAS 1985,24 (P Bydlinski)
- 1 Ob 8/85
- 4 Ob 109/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 109/90
Auch
- 8 Ob 705/89
Veröff: SZ 63/217 = ZVR 1991/122 S 308
- 1 Ob 39/90
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 39/90
Auch; Veröff: SZ 64/3 = JBl 1991,580 (Kerschner)
- 1 Ob 36/89
Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
- 6 Ob 542/92
- 9 ObA 241/94
Auch; Veröff: SZ 68/14
- 1 Ob 24/95
Auch
- 1 Ob 8/95
Auch; Beisatz: Auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung kommt es dabei nicht an. (T2)
Veröff: SZ 68/191
- 2 Ob 2416/96z
Entscheidungstext OGH 19.12.1996 2 Ob 2416/96z
- 1 Ob 53/95
Vgl; Beisatz: Ein Pilot ist kein Repräsentant des Luftfahrzeughalters. (T3)
Veröff: SZ 69/219
- 2 Ob 569/95
Auch
- 2 Ob 2398/96b
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2398/96b
Beisatz: Hier: Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T4)
Veröff: SZ 70/138
- 2 Ob 64/98w
Vgl
- 2 Ob 107/98v
Auch; Beisatz: Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an. Der die Straßenbaustelle betreuende bauleitende Ingenieur eines Subunternehmers ist als deren Repräsentant anzusehen. (T5)
- 4 Ob 179/99y
Auch
- 3 Ob 119/99t
Auch; Beisatz: Der Hauptkameramann ist Repräsentant der Fernsehunternehmer. (T6)
- 6 Ob 220/99t
Auch; Beisatz: Die juristische Person kann sich ihrer Haftung nach
§ 1319 ABGB nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen. (T7)
Beisatz: Hier: Balustradeneinsturz bei der Universität Wien. (T8)
- 2 Ob 226/99w
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 6 Ob 249/00m
Beisatz: Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Täters ist dabei nicht entscheidend. (T9)
Beisatz: Die Repräsentantenhaftung einer juristischen Person besteht auch bei Eingriffen in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre. (T10)
Beisatz: Hier: Vorsitzender einer Landesexekutive des ÖGB. (T11)
- 7 Ob 271/00d
Auch; Beis wie T5 nur: Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an. (T12)
Beis wie T7; Beisatz: Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommen nicht in Betracht. (T13)
- 8 Ob 84/02i
Auch; Beisatz: Hier: Polier eines Bauunternehmens. (T14)
- 5 Ob 173/02f
Vgl; Beisatz: Die Repräsentantenhaftung ist unter gleichen Wertungsaspekten wie bei juristischen Personen auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen. (T15)
Veröff: SZ 2002/116
- 7 Ob 271/02g
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, also in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt. (T16)
- 2 Ob 291/03p
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Auch der Bereichsleiter eines Winterdienstunternehmens, dem von der Unternehmensleitung Organisations- und Überwachungsaufgaben übertragen wurden, kann als dessen Repräsentant angesehen werden, für den ohne die Beschränkung des
§ 1315 ABGB zu haften ist. Die formale Auslagerung von unternehmerischen Leitungsfunktionen auf einen "selbständigen Subunternehmer" steht dem nicht entgegen. (T17)
- 3 Ob 180/03x
Auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T9; Beisatz: Der Grundgedanke, dass jene Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des "Machthabers" genießt, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat, trägt bei allen diesen Funktionären, weil sie wegen der Selbständigkeit ihrer Tätigkeit eine besondere Gefährdungsmöglichkeit haben. (T18)
- 2 Ob 148/04k
Beis wie T12; Beis wie T16
- 7 Ob 128/04f
Auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Sparkassenleiter, der einem Kreditgeber mit einem vorschriftswidrig ausgestellten Duplikatssparbuch eine Sicherheit vortäuschte. (T19)
- 6 Ob 12/05s
Auch; Beisatz: Eine GmbH haftet sowohl für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers als auch für die durch ihn gesetzte Verletzung von Vertragspflichten. (T20)
- 6 Ob 95/05x
Vgl auch; Beisatz: Daneben auch Durchgriffshaftung auf Organe des Vereins (Vereinsobmann), die ein deliktisches Verhalten setzen (
§ 1330 ABGB). (T21)
- 6 Ob 196/05z
Vgl; Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T22)
- 2 Ob 123/06m
Auch
- 2 Ob 273/05v
Auch; Beis wie T9; Beis wie T16; vgl Beis wie T5; vgl Beis wie T6; vgl Beis wie T14; vgl Beis wie T17; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Abschleppunternehmens, der über eine entsprechende Weisungsbefugnis verfügt und nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sicherstellt, dass es im Zuge der Ausführung des Abschleppauftrags nicht zu einem Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut (Eigentum) des Klägers kommt - unterlassener Auftrag an den Abschleppfahrer, eine Identifikation der an Ort und Stelle befindlichen Person vorzunehmen beziehungsweise eine allfällige Nahebeziehung dieser Person zum abzuschleppenden Fahrzeug zu überprüfen. (T23)
- 2 Ob 47/07m
Vgl; Beisatz: Unzureichende Organisation, um einen entsprechenden Schneeräumdienst und Streudienst sicherzustellen (zB Einsatz ungeeigneter Maschinen, mangelhafte Instruktion oder Beaufsichtigung des Besorgungsgehilfen). (T24)
- 6 Ob 108/07m
Vgl; Beisatz: Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion, für das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer aber nur in den engen Grenzen des
§ 1315 ABGB. (T25)
- 17 Ob 40/08v
Vgl auch; Beisatz: Ob dem Unternehmensinhaber neben der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis ihrer Organe - wie im allgemeinen Zivilrecht - auch der Wissensstand anderer „Repräsentanten" zugerechnet werden kann, ist hier nicht zu entscheiden; ebensowenig die Frage, ob und gegebenenfalls bei wem die für die Anwendung von § 54 Abs 3 iVm § 53 Abs 3 MSchG erforderliche grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss. (T26)
- 4 Ob 75/09x
Auch; Beisatz: Ob deren Wirkungskreis dem eines Organs entspricht, ist unerheblich. (T27)
- 9 ObA 141/09i
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16
- 9 Ob 9/11f
Vgl; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Zurechnung eines „Revierorgans“ an Jagdpächter. (T28)
- 4 Ob 106/12k
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 106/12k
Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des Verhaltens eines Organs der dienstbarkeitsberechtigten Gesellschaft bei der Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt. (T29)
- 5 Ob 76/12f
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f
Vgl; Beis ähnlich wie T25; Auch Beis wie T27; Vgl Beis wie T7; Auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Haftungsfragen zu Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Hausbesorger und Mieter. Repräsentantenhaftung der angestellten Hausbesorgerin verneint. (T30)
- 3 Ob 23/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
Vgl
- 2 Ob 115/13w
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 115/13w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Direkte Arbeitsaufträge und Arbeitsweisungen an Arbeitnehmer eines Subunternehmens ohne dessen Einbeziehung als Arbeitgeber erteilender, regelmäßig tätig werdender Mitarbeiter eines Bauunternehmens ist dessen Repräsentant. (T31)
- 6 Ob 183/13z
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigung der Gesellschaft durch ihren eigenen Geschäftsführer muss sich die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht zurechnen lassen, wenn diese Dritten gerade ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Geschäftsführers verletzt haben. (T32)
- 9 Ob 74/14v
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 74/14v
Beisatz: Juristische Personen haften im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und aller anderen Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig sind. (T33)
Beisatz: Ein einmaliges Auftragsverhältnis mit einer organisationsfremden Person ist nicht geeignet, deren Repräsentantenstellung für die Beklagte zu begründen. (T34)
- 10 Ob 86/14s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 86/14s
- 7 Ob 197/16w
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 197/16w
- 1 Ob 90/17t
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 90/17t
Beis wie T25; Beis wie T33
- 2 Ob 73/17z
Veröff: SZ 2017/136
- 9 ObA 45/18k
Beis wie T18; Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (
§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T36)
- 5 Ob 99/19y
Auch
- 5 Ob 37/19f
Beisatz: Haftung der Eigentümergemeinschaft für Verschulden des Hausbesorgers. (T37)