Norm
ABGB §894Rechtssatz
Nach § 894 ABGB wirkt die Hemmung der Verjährung nur subjektiv, das heißt für den einzelnen Gesamtschuldner, nicht aber für die übrigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017361Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019