Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begeht ein Rechtsanwalt der eine Partei von der er wußte, daß sie in dieser Sache rechtsanwaltlich vertreten wird, unter Umgehung ihres Anwaltes eine Verpflichtungserklärung vorlegt und unterschreiben läßt, durch welche sie sich verpflichtete, als Bürgerin und Zahlerin einer Judikaturschuld ihres Gatten beizutreten, ohne mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen, ob das Vollmachtsverhältnis zu diesem Anwalt noch aufrecht ist oder schon aufgelöst wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055079Dokumentnummer
JJR_19780612_OGH0002_000BKD00013_7800000_001