- 4 Ob 311/78
Veröff: SZ 51/87 = EvBl 1978/205 S 633 = ÖBl 1978,124
- 4 Ob 348/79
Beisatz: Nicht jedoch bei gleichzeitigem Veröffentlichungsbegehren. (T1)
Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7
- 4 Ob 372/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1980,47
- 4 Ob 394/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 394/79
Beisatz: Wenn der Beklagte einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Störungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T2)
- 4 Ob 374/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 374/81
Beisatz: Ein Vergleichsangebot ist nur ein Indiz für eine Sinnesänderung des Störers und damit für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr, das jedoch durch andere Umstände, insbesondere durch eine Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ungeachtet des angebotenen Vergleiches, widerlegt werden kann. (T3)
Veröff: ÖBl 1980,70
- 4 Ob 341/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 341/82
Beis wie T2; Beisatz: Nicht jedoch, wenn unter der Bedingung des gänzlichen oder teilweisen Verzichts auf Kostenersatz angeboten. (T4)
- 4 Ob 329/84
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 329/84
Beis wie T2; Beisatz: Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. Die Beklagte muss ein nicht gerechtfertigtes Begehren im Rahmen ihres Vergleichsanbotes nicht berücksichtigen. - "Linzer Tort". (T5)
Veröff: ÖBl 1985,16
- 4 Ob 330/84
Beis wie T5 nur: Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. (T6);
Beisatz: Vergleiche 4 Ob 341/82 (T7)
Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
- 4 Ob 362/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 362/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches (Unterlassungsvergleiches) beseitigt Wiederholungsgefahr gegen Dritten (Sinnesänderung). (T8)
Veröff: ÖBl 1985,43
- 4 Ob 346/85
Beis wie T2; Beis wie T7
Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164
- 4 Ob 360/85
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: gerichtlicher Vergleich (T9)
Beisatz: Ob in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt vom Einzelfall ab. (T10)
- 4 Ob 1301/86
Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 1301/86
Auch; Beis wie T5 nur: Die Beklagte muss ein nicht gerechtfertigtes Begehren im Rahmen ihres Vergleichsanbotes nicht berücksichtigen. (T11)
- 9 ObA 109/87
Vgl auch
- 4 Ob 395/87
Beisatz: Im Rahmen eines solchen Vergleichsangebotes braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers nur in jenen Punkten Rechnung zu tragen, in denen der Kläger im Rechtsstreit obsiegen könnte (ÖBl 1975,43; ÖBl 1985,16). (T12)
Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52
- 4 Ob 360/86
Beisatz: Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen; dies ist nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen. (T13)
Veröff: ÖBl 1989,87 = MR 1988,125 (M Walter)
- 4 Ob 31/88
Vgl auch
- 4 Ob 103/88
Beis wie T1
- 4 Ob 85/89
Beis wie T12; Beisatz: Auch darf der Beklagte die Frage des Kostenersatzes vorbehalten. Dass der Beklagte einen solchen Vergleich nur "ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch" abschließen, das Verfahren also in diesem Umfang fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will, schadet ihm weder dann, wenn noch ein weiterer, vom Kläger erhobener Anspruch offengeblieben ist (ÖBl 1985,16), noch dann, wenn das Vergleichsanbot des Beklagten den gesamten Urteilsantrag des Klägers umfasst. (T14)
- 4 Ob 91/89
Veröff: MR 1989,145 = WBl 1989,316 = ÖBl 1990,32
- 4 Ob 102/89
Veröff: WBl 1990,82
- 4 Ob 160/89
Auch; Beis wie T2; nur: Wenn der Beklagte einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet. (T15)
Beisatz: Das gleiche muss aber dann gelten, wenn bereits ein oder mehrere Exekutionstitel gegen das Unternehmen vorliegen, in dessen Interesse der Beklagte tätig wurde. (T16)
- 4 Ob 44/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
- 1 Ob 674/90
Beis wie T15; Beis wie T12
Veröff: AnwBl 1991,118
- 4 Ob 176/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 176/90
Beis wie T6; Beisatz: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen, den angebotenen Unterlassungsvergleich nicht einzuhalten. Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen. (T17)
- 4 Ob 1034/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 1034/92
Beisatz: Dass der Beklagte noch im Prozess den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, steht der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch ein vorbehaltsloses und ausreichendes Vergleichsangebot ebensowenig entgegen, wie der Umstand, dass er von einem solchen Vergleich die Kostenersatzfrage ausnimmt, in diesem Umfang also das Verfahren fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will. Dem steht auch die Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. (T18)
- 4 Ob 160/93
Beisatz: Wenn der Vergleich dem Kläger all das bringt, was er mit seiner Klage erreichen kann. (T19)
- 4 Ob 163/93
Veröff: SZ 66/163
- 4 Ob 3/94
- 4 Ob 1130/93
Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 1130/93
Beis wie T19
- 4 Ob 28/94
Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T19
Veröff: SZ 67/60
- 4 Ob 24/95
Beis wie T17 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen. (T20)
Beis wie T19
Veröff: SZ 68/78
- 4 Ob 1100/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1100/95
Beis wie T5; Beis wie T2; Beis wie T14
- 4 Ob 1071/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1071/95
- 6 Ob 8/96
Veröff: SZ 69/28
- 6 Ob 2026/96a
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2026/96a
- 4 Ob 1002/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1002/96
Auch; Beis wie T19
- 4 Ob 2/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
Beis wie T19; Beisatz: Begehrt der Kläger auch Urteilsveröffentlichung, so beseitigt das Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird. (T21)
- 3 Ob 509/96
Auch; Beis wie T15
Veröff: SZ 69/10
- 6 Ob 1004/96
Entscheidungstext OGH 26.04.1996 6 Ob 1004/96
nur T15
- 4 Ob 2109/96t
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2109/96t
Auch
- 6 Ob 2122/96v
Entscheidungstext OGH 10.10.1996 6 Ob 2122/96v
- 4 Ob 2260/96y
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2260/96y
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T19; Beis wie T21
- 6 Ob 2297/96d
Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2297/96d
Beis wie T13; Beis wie T13 nur: Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen. (T22)
- 4 Ob 2345/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
Vgl auch; Beis wie T21
- 4 Ob 109/97a
Auch
- 6 Ob 95/97g
- 4 Ob 64/97h
Auch; nur T15; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20
- 4 Ob 320/97f
Auch; Veröff: SZ 70/227
- 4 Ob 199/98p
Auch; Beis wie T20; Beis wie T22
- 1 Ob 296/98f
Auch; Veröff: SZ 72/49
- 4 Ob 15/99f
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T21
- 4 Ob 73/99k
Vgl auch; Beis wie T15
- 4 Ob 49/99f
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T20
- 4 Ob 85/99z
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T17 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen. (T23)
Beis wie T21
- 4 Ob 192/99k
Auch
- 6 Ob 221/00v
Auch; Beisatz: Nicht jedoch wenn wie hier im zeitgleich anhängigen Strafverfahren die Journalisten zugleich auch ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht haben, zur beanstandeten (behauptetermaßen wahren) Äußerung berechtigt zu sein und die begehrte Gegendarstellung mit einem umfangreichen Kommentar versehen, der ihren Inhalt weitgehendst in Frage stellte, veröffentlichten. (T24)
Beisatz: Hier: Vorwürfe gegen EDOK. (T25)
- 4 Ob 220/00g
Auch; Beis wie T20 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während