RS OGH 1978/6/13 5Ob540/78, 2Ob56/12t, 3Ob91/17d, 1Ob215/20d

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Veröffentlicht am 13.06.1978
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Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1325 A

Rechtssatz

Aus § 1325 ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, dh einen Schutz gegen jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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