Norm
ZPO §232Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 233 ZPO, wonach während der Dauer der Streitanhängigkeit über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit durchgeführt werden darf, soll verhindert werden, daß sich die Gerichte mit demselben Sachverhalt doppelt befassen und allenfalls verschiedene Entscheidungen fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039425Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0040OB00527_7800000_003