- 5 Ob 540/78
Veröff: SZ 51/89 = EvBl 1979/10 S 46
- 7 Ob 656/81
Auch; Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101
- 5 Ob 582/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 582/82
- 7 Ob 553/84
Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 553/84
Auch; Beisatz: Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T1)
Veröff: ZVR 1985/127 S 236
- 6 Ob 674/88
Auch; Beisatz: Hier: Squash - Spiel (T2)
- 7 Ob 572/89
Auch; Beisatz: Keine Pflichten des Veranstalters zur Warnung und Belehrung (hier: Teilnehmerin am Fassdaubenrennen). (T3)
Veröff: JBl 1989,653
- 7 Ob 674/90
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeitsplatz zur Vorbereitung an Reitturnier und Springturnier. (T4)
Veröff: JBl 1992,44
- 2 Ob 7/92
Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1992/101 S 220
- 1 Ob 549/92
Auch; Beisatz: Wer an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko auf sich und handelt soweit auf eigene Gefahr. (T5)
- 1 Ob 646/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 646/94
Auch
- 3 Ob 309/97f
- 1 Ob 400/97y
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Keine Pflichten des Veranstalters zur Warnung und Belehrung. (T6)
Beisatz: Hier: Snow-Rafting-Wettkampf. (T7)
Veröff: SZ 71/58
- 2 Ob 338/98i
Vgl auch; Beisatz: In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden. (T8)
Veröff: SZ 72/2
- 2 Ob 207/00f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 7 Ob 251/01i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 3 Ob 221/02z
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8 nur: In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T9)
Beisatz: Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. (T10)
Beisatz: Ob diese Grundsätze generell ohne weiteres auf Verletzung bei Rollenspielen im Rahmen von Selbsterfahrungsseminaren anzuwenden sind, wurde offengelassen, die Anwendung im vorliegenden Fall jedoch bejaht. (T11)
- 2 Ob 109/03y
Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verletzung einer 13-Jährigen beim Judotraining durch 39-jährigen Trainingspartner; Haftung bejaht. (T12)
- 6 Ob 11/04t
Beisatz: Hier: Einklemmen eines Fingers eines Fussballspielers bei Werbetafeln am Spielfeldrand infolge Sturzes. (T13)
- 6 Ob 76/05b
Beisatz: Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. (T14)
Beisatz: Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen. (T15)
- 2 Ob 277/05g
Vgl auch; Beisatz: Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. (T16)
Beisatz: Hier: Tandemsprung mit Paragleiter. (T17)
- 8 Ob 26/06s
Vgl auch; Beis wie T8
- 3 Ob 91/06p
Beis wie T1
- 7 Ob 157/06y
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Diese Grundsätze sind dann nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der/die Verletzte sich im Unfallszeitpunkt (zwar) auf der für die Sportausübung vorgesehenen Fläche aufhielt, an dem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart (aber) nicht teilgenommen hat. Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T18)
- 8 Ob 145/06s
Vgl auch; Beisatz: Einer besonderen Befassung des Obersten Gerichtshofes mit jeder erdenklichen Extremsportart, bedarf es - soweit die Grundsätze der Judikatur zum „Handeln auf eigene Gefahr" richtig angewendet wurden - im allgemeinen nicht. (Hier: Canyoning) (T19)
- 3 Ob 57/07i
Vgl auch; Beisatz: Der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab ist nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen. (T20)
Beisatz: Hier: Die Verletzte stand mit dem Rücken zur (improvisierten) Tanzfläche und wurde durch Tänzer zu Sturz gebracht. (T21)
- 6 Ob 104/08z
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausfällt, die zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr anzustellen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T22)
Beisatz: Hier: Paintball-Spiel. Verletzung einer Teilnehmerin, die bereits aus dem Spiel ausgeschieden war und sich außerhalb des Spielfelds aufhielt. (T23)
- 2 Ob 237/09f
Vgl auch; Vgl Beis wie T22; Beisatz: Hier: Beurteilung eines Stolpervorgangs im Zuge eines Gedränges bei einem Buffet - Umstände des Einzelfalls. (T24)
- 7 Ob 94/12t
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 94/12t
Beisatz: Hier: Reitunterricht. (T25)
- 6 Ob 183/15b
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 183/15b
Beis wie T16
- 7 Ob 59/16a
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T26)
- 8 Ob 94/17g
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 94/17g
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Entscheidend ist, ob sich der Teilnehmer in der zu beurteilenden Situation der Gefahren ausreichend bewusst war. Den Sportveranstalter trifft eine besondere Aufklärungspflicht nicht mehr, wenn der Teilnehmer mit dem Wesen der Sportart bzw sportlichen Aktivität einigermaßen vertraut und ihm die allfällige erhöhte Gefährdung bewusst sein musste, sofern dies für den Veranstalter erkennbar war. Das geforderte Bewusstsein ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Teilnehmer die Risikosportart bzw gefährliche sportliche Aktivität bereits vor dem Unfall ausgeübt hat. (T27)
Beisatz: Hier: „Bananenfahrt“ mit einem Motorboot. (T28)
Veröff: SZ 2017/87
- 6 Ob 87/18i
Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet. (T29); Beis wie T16; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T27
- 6 Ob 136/19x
Beis wie T8; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T30)
- 8 Ob 51/20p
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Freundschaftliches Gerangel auf einem Badesteg. (T31)
- 2 Ob 105/21m
Beis wie T5; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Tandemparagleitflug. (T32)
- 8 Ob 15/22x
Vgl; Beisatz: Hier: Canyoning Anfängertour. (T33)
- 2 Ob 78/22t
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 78/22t
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechtsüberholen auf Engstelle bei Mountainbikerennen. (T34)