- 5 Ob 540/78
Veröff: SZ 51/89 = EvBl 1979/10 S 46
- 7 Ob 577/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 577/79
Beisatz: Von einer sportlichen Betätigung in diesem Sinne kann jedoch nur die Rede sein, wenn diese nach sportlichen Regeln ausgeübt wird und sämtliche Teilnehmer klar die Absicht der Abführung eines sportlichen Wettkampfes erkennen. (T1)
Veröff: EvBl 1979/169 S 461
- 6 Ob 744/79
Entscheidungstext OGH 12.12.1979 6 Ob 744/79
Vgl auch; Beisatz: Tischtennisspiel (T2)
- 7 Ob 656/81
Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101
- 8 Ob 530/81
Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 530/81
Vgl; Beisatz: Reitsport (T3)
Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236
- 6 Ob 703/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 703/82
nur: Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sports nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. (T4)
Beisatz: Mit einer rücksichtsvollen Spielweise darf insbesondere dann gerechnet werden, wenn genaue Spielregeln nicht festgelegt sind und das Spiel von Jugendlichen in der Freizeit zum Vergnügen ausgeübt wird. (T5)
Veröff: EvBl 1983/118 S 443
- 6 Ob 546/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 546/82
Auch; Beisatz: "Hineinrutschen" beim Fußballspiel. (T6)
- 2 Ob 68/82
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 68/82
Auch; Beisatz: Hier: Regelwidriges Überholen bei Autorennen, wodurch ein Streckenposten getötet wurde. (T7)
Veröff: RZ 1984/32 S 97 = ZVR 1984/92 S 89
- 7 Ob 553/84
Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 553/84
nur T4; Beisatz: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T8)
Veröff: ZVR 1985/127 S 236
- 6 Ob 589/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 589/84
nur T4; Veröff: RZ 1984/76 S 235
- 1 Ob 606/87
nur T4; Beis wie T8 nur: Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T9)
Beisatz: Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regel gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. (T10)
Veröff: JBl 1988,114
- 5 Ob 578/87
Veröff: SZ 60/176
- 6 Ob 674/88
Auch; Beisatz: Hier: Squash - Spiel (T11)
- 2 Ob 12/89
Auch; Beisatz: Ist mit einem regelwidrigen Verhalten eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos verbunden, ist die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu bejahen. (T12)
Veröff: RZ 1989/80 S 219 = JBl 1989,450
- 7 Ob 674/90
Auch; nur T4; Veröff: JBl 1992,44
- 9 Ob 1604/94
Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 Ob 1604/94
Auch; Beis wie T12
- 1 Ob 646/94
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 646/94
Auch; Beisatz: Das gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern für alle sonstigen ausgeübten Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. (T13)
- 2 Ob 42/95
Auch; nur T4; Beisatz: Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß. (T14)
Veröff: SZ 68/141
- 2 Ob 2255/96y
Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2255/96y
- 2 Ob 149/97v
Auch; Beisatz: Hier: Autorennen. (T15)
Beis wie T14
- 1 Ob 157/97p
Auch; nur T4; Beisatz: Der durch sein Verhalten das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert, handelt rechtswidrig. (T16)
Beisatz: Hier: Ein Abweichen des in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützenden Beklagten von der geraden Sprungrichtung um fast 40 Grad in den Eintauchbereich des Sprungturms. (T17)
- 2 Ob 338/98i
Auch; nur T4; Beis wie T13; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. (T18)
Veröff: SZ 72/2
- 9 Ob 60/01s
Vgl auch; Beisatz: Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden. Diese Beurteilung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage. (T19)
- 7 Ob 251/01i
Auch; Beis wie T18
- 3 Ob 221/02z
Auch; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Ob diese Grundsätze generell ohne weiteres auf Verletzung bei Rollenspielen im Rahmen von Selbsterfahrungsseminaren anzuwenden sind, wurde offengelassen, die Anwendung im vorliegenden Fall jedoch bejaht. (T20)
- 6 Ob 220/04b
Auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T1; Beisatz: Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es nicht darauf an, ob dem Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen ist oder nur grober Unfug vorliegt. Die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko beziehungsweise Spielrisiko ist danach zu entscheiden, ob das Einverständnis der Beteiligten über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis und das damit verbundene Risiko vorliegt. (T21)
- 7 Ob 233/04x
Vgl auch; Beis wie T19
- 6 Ob 76/05b
Vgl aber; Beis ähnlich T13; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Verletzte im Zeitpunkt seines vom Schädiger ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilnahm. (T22)
Beisatz: Der Verletzte hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. (T23)
- 8 Ob 26/06s
Auch; Beis wie T13; Beis wie T18
- 3 Ob 91/06p
Beis wie T9; Beisatz: Auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Mannschaftskameraden ist zu bejahen. Sie ist aber reduziert, soweit es um typische Gefahren der ausgeübten Sportart geht. (T24)
Beisatz: Emotionen als Ursache von Sportunfällen lösen keineswegs generell schon eine Haftung aus, insbesondere nicht bei Kampfsportarten. (T25)
- 7 Ob 157/06y
Vgl; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T26)
- 3 Ob 81/06t
Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Das „Hineinrutschen" mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt. (T27)
- 3 Ob 57/07i
Vgl auch; Beisatz: Der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab ist nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen. (T28)
Beisatz: Hier: Verletzte stand mit dem Rücken zur (improvisierten) Tanzfläche und wurde durch Tänzer zu Sturz gebracht. (T29)
- 10 Ob 15/08s
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T18; Beisatz: Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen. (T30)
- 7 Ob 59/16a
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T31)
- 6 Ob 136/19x
Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T32)
- 8 Ob 51/20p
Vgl; nur T4; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. (T33)
Beis wie T21; Beisatz: Hier: Freundschaftliches Gerangel auf einem Badesteg. (T34)
- 3 Ob 73/20m
Beis wie T19
- 2 Ob 78/22t
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 78/22t
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Rechtsüberholen auf Engstelle bei Mountainbikerennen. (T35)