RS OGH 1978/6/13 5Ob540/78, 7Ob577/79, 6Ob744/79, 7Ob656/81, 8Ob530/81, 6Ob703/82, 6Ob546/82, 2Ob68/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1978
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sports nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen, wie sie sonst bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und bei Körperverletzungen von Menschen gefordert werden, sind für den sportlichen Bereich reduziert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 540/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 5 Ob 540/78
    Veröff: SZ 51/89 = EvBl 1979/10 S 46
  • 7 Ob 577/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 577/79
    Beisatz: Von einer sportlichen Betätigung in diesem Sinne kann jedoch nur die Rede sein, wenn diese nach sportlichen Regeln ausgeübt wird und sämtliche Teilnehmer klar die Absicht der Abführung eines sportlichen Wettkampfes erkennen. (T1)
    Veröff: EvBl 1979/169 S 461
  • 6 Ob 744/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 6 Ob 744/79
    Vgl auch; Beisatz: Tischtennisspiel (T2)
  • 7 Ob 656/81
    Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 656/81
    Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101
  • 8 Ob 530/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 530/81
    Vgl; Beisatz: Reitsport (T3)
    Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236
  • 6 Ob 703/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 703/82
    nur: Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sports nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. (T4)
    Beisatz: Mit einer rücksichtsvollen Spielweise darf insbesondere dann gerechnet werden, wenn genaue Spielregeln nicht festgelegt sind und das Spiel von Jugendlichen in der Freizeit zum Vergnügen ausgeübt wird. (T5)
    Veröff: EvBl 1983/118 S 443
  • 6 Ob 546/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 546/82
    Auch; Beisatz: "Hineinrutschen" beim Fußballspiel. (T6)
  • 2 Ob 68/82
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 68/82
    Auch; Beisatz: Hier: Regelwidriges Überholen bei Autorennen, wodurch ein Streckenposten getötet wurde. (T7)
    Veröff: RZ 1984/32 S 97 = ZVR 1984/92 S 89
  • 7 Ob 553/84
    Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 553/84
    nur T4; Beisatz: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T8)
    Veröff: ZVR 1985/127 S 236
  • 6 Ob 589/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 589/84
    nur T4; Veröff: RZ 1984/76 S 235
  • 1 Ob 606/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 606/87
    nur T4; Beis wie T8 nur: Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T9)
    Beisatz: Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regel gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. (T10)
    Veröff: JBl 1988,114
  • 5 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 578/87
    Veröff: SZ 60/176
  • 6 Ob 674/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 6 Ob 674/88
    Auch; Beisatz: Hier: Squash - Spiel (T11)
  • 2 Ob 12/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1989 2 Ob 12/89
    Auch; Beisatz: Ist mit einem regelwidrigen Verhalten eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos verbunden, ist die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu bejahen. (T12)
    Veröff: RZ 1989/80 S 219 = JBl 1989,450
  • 7 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 674/90
    Auch; nur T4; Veröff: JBl 1992,44
  • 9 Ob 1604/94
    Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 Ob 1604/94
    Auch; Beis wie T12
  • 1 Ob 646/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 646/94
    Auch; Beisatz: Das gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern für alle sonstigen ausgeübten Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. (T13)
  • 2 Ob 42/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 42/95
    Auch; nur T4; Beisatz: Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß. (T14)
    Veröff: SZ 68/141
  • 2 Ob 2255/96y
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2255/96y
  • 2 Ob 149/97v
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v
    Auch; Beisatz: Hier: Autorennen. (T15)
    Beis wie T14
  • 1 Ob 157/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 157/97p
    Auch; nur T4; Beisatz: Der durch sein Verhalten das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert, handelt rechtswidrig. (T16)
    Beisatz: Hier: Ein Abweichen des in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützenden Beklagten von der geraden Sprungrichtung um fast 40 Grad in den Eintauchbereich des Sprungturms. (T17)
  • 2 Ob 338/98i
    Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 338/98i
    Auch; nur T4; Beis wie T13; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. (T18)
    Veröff: SZ 72/2
  • 9 Ob 60/01s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 60/01s
    Vgl auch; Beisatz: Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden. Diese Beurteilung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage. (T19)
  • 7 Ob 251/01i
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 251/01i
    Auch; Beis wie T18
  • 3 Ob 221/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 221/02z
    Auch; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Ob diese Grundsätze generell ohne weiteres auf Verletzung bei Rollenspielen im Rahmen von Selbsterfahrungsseminaren anzuwenden sind, wurde offengelassen, die Anwendung im vorliegenden Fall jedoch bejaht. (T20)
  • 6 Ob 220/04b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 220/04b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T1; Beisatz: Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es nicht darauf an, ob dem Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen ist oder nur grober Unfug vorliegt. Die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko beziehungsweise Spielrisiko ist danach zu entscheiden, ob das Einverständnis der Beteiligten über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis und das damit verbundene Risiko vorliegt. (T21)
  • 7 Ob 233/04x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 233/04x
    Vgl auch; Beis wie T19
  • 6 Ob 76/05b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 76/05b
    Vgl aber; Beis ähnlich T13; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Verletzte im Zeitpunkt seines vom Schädiger ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilnahm. (T22)
    Beisatz: Der Verletzte hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. (T23)
  • 8 Ob 26/06s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 26/06s
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T18
  • 3 Ob 91/06p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 91/06p
    Beis wie T9; Beisatz: Auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Mannschaftskameraden ist zu bejahen. Sie ist aber reduziert, soweit es um typische Gefahren der ausgeübten Sportart geht. (T24)
    Beisatz: Emotionen als Ursache von Sportunfällen lösen keineswegs generell schon eine Haftung aus, insbesondere nicht bei Kampfsportarten. (T25)
  • 7 Ob 157/06y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 157/06y
    Vgl; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T26)
  • 3 Ob 81/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 81/06t
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Das „Hineinrutschen" mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt. (T27)
  • 3 Ob 57/07i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 57/07i
    Vgl auch; Beisatz: Der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab ist nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen. (T28)
    Beisatz: Hier: Verletzte stand mit dem Rücken zur (improvisierten) Tanzfläche und wurde durch Tänzer zu Sturz gebracht. (T29)
  • 10 Ob 15/08s
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 15/08s
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T18; Beisatz: Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen. (T30)
  • 7 Ob 59/16a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T31)
  • 6 Ob 136/19x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 136/19x
    Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T32)
  • 8 Ob 51/20p
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 51/20p
    Vgl; nur T4; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. (T33)
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Freundschaftliches Gerangel auf einem Badesteg. (T34)
  • 3 Ob 73/20m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 73/20m
    Beis wie T19
  • 2 Ob 78/22t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 78/22t
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Rechtsüberholen auf Engstelle bei Mountainbikerennen. (T35)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023039

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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