Norm
ZPO §233 Abs1Rechtssatz
Auch eine Klagsveränderung ist unzulässig, wenn bezüglich des neuen Begehrens (hier: Interesse in Geld) Streitanhängigkeit besteht; eine derartige Umstellung des Klagebegehrens ist zurückzuweisen. Über das ursprüngliche Begehren ist zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039509Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0040OB00527_7800000_004