RS OGH 1978/6/13 4Ob45/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1978
beobachten
merken

Norm

EGZPO ArtXLII IJ
ZPO §226 IIB10

Rechtssatz

Da der Kläger bei der Stufenklage jederzeit auf das Leistungsbegehren umstellen kann, steht ihm diese Möglichkeit auch nach Fällung eines Teilurteils über das Rechnungslegungsbegehren zur Verfügung. Dies gilt auch in dem Fall, daß der Kläger die materielle Richtigkeit einer ihm zugekommenen Abrechnung bestreitet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 45/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035049

Dokumentnummer

JJR_19780613_OGH0002_0040OB00045_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten