Norm
EGZPO ArtXLII IJRechtssatz
Da der Kläger bei der Stufenklage jederzeit auf das Leistungsbegehren umstellen kann, steht ihm diese Möglichkeit auch nach Fällung eines Teilurteils über das Rechnungslegungsbegehren zur Verfügung. Dies gilt auch in dem Fall, daß der Kläger die materielle Richtigkeit einer ihm zugekommenen Abrechnung bestreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035049Dokumentnummer
JJR_19780613_OGH0002_0040OB00045_7800000_001