RS OGH 1978/6/13 4Ob539/78, 3Ob641/81, 1Ob736/82, 6Ob537/84, 1Ob627/86, 4Ob593/89, 7Ob568/90, 2Ob626

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Veröffentlicht am 13.06.1978
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Norm

ABGB §177 B

Rechtssatz

Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, hat es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ablehnen kann; vielmehr hat eine solche "faktische Situation" bei der Entscheidung über die Erziehungsberechtigung außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 539/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 539/78
    Veröff: JBl 1979,366
  • 3 Ob 641/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 641/81
    Auch; nur: Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, hat es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ablehnen kann. (T1)
  • 1 Ob 736/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 736/82
    Vgl; Beisatz: Wurde hingegen das Kind diesem Elternteil vorläufig zugewiesen, liegt nicht mehr eine bloß faktische Situation vor. (T2)
  • 6 Ob 537/84
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 537/84
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine nur rein faktische Situation bei Vorliegen einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung über vorläufige Überlassung der elterlichen Rechte und Pflichten. (T3)
  • 1 Ob 627/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 627/86
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 59/160
  • 4 Ob 593/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 593/89
    Vgl
  • 7 Ob 568/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 568/90
    Auch
  • 2 Ob 626/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 626/90
  • 1 Ob 2155/96k
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
    Vgl; Beis wie T2
  • 9 Ob 13/08i
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 Ob 13/08i
    nur T1; Beisatz: Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass dem anderen Elternteil schon deswegen die Obsorge für das Kind zuzuerkennen ist und lediglich aus dem Verhalten des „Entführers" Schlüsse auf dessen Eignung als Erzieher gezogen werden dürften. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048807

Dokumentnummer

JJR_19780613_OGH0002_0040OB00539_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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