TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/25 2001/01/0169

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des S in G, geboren 1981, vertreten durch Mag. Andrea Traumüller-Haynaly, Rechtsanwalt in 8045 Graz, Schöckelbachweg 43, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Jänner 2001, Zl. 216.176/0-XI/38/00, betreffend §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Senegal, reiste am 16. Dezember 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er am 26. Jänner 2000 zu seinem Fluchtgrund befragt an, er habe ein Problem mit der Regierung. Er und sein Vater seien Mitglieder der Rebellengruppe MFDC. Im Keller des Hauses seines Vaters, in dem auch er wohne, seien Waffen der Rebellen versteckt gewesen; von diesen Waffen habe ihm sein Vater eine Pistole gegeben. Im Jänner 1999 sei am Tag der Rückkehr des Vaters des Beschwerdeführers von einer zehntägigen Reise nach Guinea-Bissau die Polizei in sein Haus gekommen, habe dieses durchsucht und die dort versteckten Waffen gefunden. Der Beschwerdeführer und seine Eltern sowie zwei Koranschüler seines Vaters seien festgenommen worden; die Polizei habe auch die Pistole des Beschwerdeführers in dessen Zimmer gefunden. Der Beschwerdeführer sei ins Gefängnis nach Ziguiinchor gebracht worden, über den Verbleib der übrigen Personen wisse der Beschwerdeführer nichts. Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wem die Waffen gehörten; der Beschwerdeführer habe keine Auskunft gegeben. Er sei dann im Gefängnis krank geworden und im Oktober 1999 in ein Militärspital in Segan Sor gebracht worden. Er habe sich dort mit einem Gefängniswärter angefreundet, der ihm gesagt habe, dass ihm lebenslange Haft oder sogar die Todesstrafe drohte. Am 27. November 1999 habe der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus flüchten können, weil es in der Stadt einen großen Unfall gegeben habe, viele Verletzte in das Krankenhaus gebracht worden seien und das Tor unbewacht geblieben sei. Dann sei der Beschwerdeführer zu Fuß nach Gambia geflüchtet. Wörtlich gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung an (F: Verhandlungsleiter, A: Beschwerdeführer):

"A: Ich befürchte lebenslange Haft bzw die Todesstrafe.

F: Warum?

A: Ich wurde einmal während der Haft vor Gericht gebracht. Der Richter sagte zu, dass die MFDC-Partei verboten ist. Auf die Mitgliedschaft zur MFDC. stehe die Todesstrafe oder lebenslange Haft. Die MFDC ist eine verbotene Partei. Mitglieder dieser Partei werden zur Todesstrafe oder lebenslange Haft verurteilt.

Vorhalt: Laut unseren Informationen gibt es keine systematische Verfolgung von MFDC-Anhängern. Was sagen Sie dazu?

A: Die Informationen stimmen nicht. Es gibt ein Problem in Senegal.

F: Gibt es sonst noch konkret gegen Sie gerichtete Maßnahmen der senegalesischen Regierung außer Ihrer Mitgliedschaft zur MFDC.

(A:) Mein Vater ist Mitglied der MFDC und ich auch. Sonst habe ich keine Probleme mit der Regierung.

...

A: Die Todesstrafe würde auf mich warten, weil ich ein Rebell

bin und weil ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin.

...

A: Es ist ein großes Spital. Vom Gefängnis aus waren wir zu

zweit.

F: Wie wurden Sie bewacht?

A: Beim Ausgangstor stand ein Wachposten. Im und vor dem Zimmer waren keine Wachen.

F: Sie sagten, Sie seien vor Gericht gestellt worden. Um welches Gericht handelte es sich?

A: Ich wurde verurteilt, weil eine Pistole bei mir im Zimmer gefunden worden ist, weil ich Mitglied der MFDC und weil Material der Rebellen im Haus gefunden worden ist. Es war ein Militärgericht. Es wurde mir gesagt, dass gewartet wird, bis ich 18 Jahre alt bin und dann würde die Todesstrafe vollzogen werden."

Mit Bescheid vom 16. März 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal gemäß § 8 AsylG zulässig sei. In der Begründung sprach das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit ab, weil einerseits seine Angaben zur Fluchtgeschichte unplausibel seien und es andererseits im Senegal keine systematische Verfolgung von MFDC-Anhängern gebe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter Anderem vor, er sei wegen seiner Mitgliedschaft zur Rebellengruppe MFDC verhaftet und zum Tode verurteilt worden.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 7 AsylG" ab und erklärte gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal für zulässig. Begründend traf die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren - den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgend, denen der Beschwerdeführer in der Berufung nicht entgegen getreten sei - nachgenannte Feststellungen "hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage im Senegal":

"Senegal zeichnet sich im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten durch weitgehend stabile rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Seit Erlangung der Unabhängigkeit von Frankreich im Jahr 1960 herrscht grundsätzlich eine andauernde politische Stabilität, die auf einem weit reichenden Konsens der wichtigsten gesellschaftlichen Gruppen beruht. Das Land verfügt seit Ende der 70er Jahre über ein unbegrenztes Mehrparteiensystem auf Grund dessen derzeit mehr als 30 Parteien im politischen Wettbewerb stehen. Das Vorhandensein stabiler demokratischer Strukturen wird nicht zuletzt durch die weitgehend friedlich verlaufenen Parlamentswahlen des Jahres 1988 bestätigt, aus denen die seit Beginn der staatlichen Unabhängigkeit regierende 'Parti Socialiste' unter Führung des Staatspräsidenten Abdou Diouf erneut als Siegerin hervorging.

Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen findet nicht statt. Senegal ermutigt oder billigt auch nicht derartige Verfolgungshandlungen durch Dritte. Belastet wird die innenpolitische Stabilität des Landes jedoch durch den seit Beginn der 80er Jahre andauernden Konflikt in der Casamance, dem südlich durch das Territorium von Gambias räumlich abgetrennten Teil Senegals. Dort kämpft die von der ethischen Minderheit der Dioula getragene Separatistenbewegung MFDC (Mouvement des Forces Democratiques de la Casamance) mit militärischen Mitteln gegen die Regierung. Insoweit ist auch die im Allgemeinen günstige Menschenrechtssituation des Landes zu relativieren.

Das auswärtige Amt/D geht in seiner Auskunft vom 23.9.1998 an VG Ansbach davon aus, dass die Unterstützung bzw. Befürwortung einer Sonderrolle der Casamance mit nichtmilitärischen bzw. nichtterroristischen Mitteln nicht zu Verfolgungsmaßnahmen führe. Selbst nach dem Aufflammen der bewaffneten Kämpfe seit Sommer 1997 gebe es keine systematische Verfolgung von MFDC-Anhängern.

Lt Sonderlagebericht des auswärtigen Amtes/D gelten in friedlichen Zeiten für festgenommene MFDC-Mitglieder und - Sympathisanten die auch sonst üblichen allgemeinen strafrechtlichen Garantien. Staatspräsident Diouf habe als vertrauensbildende Maßnahme nach seinem Treffen mit Diamacoune Senghor im Januar 1999 von den zum Jahresende 1997 insgesamt 150 Personen, die im Zusammenhang mit den Kämpfen in Casamance in Untersuchungshaft saßen, 123 amnestiert.

Senegal ist am 10.2.1999 wieder in die deutsche Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden."

Keinen Glauben schenkte die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität, seinen Fluchtweg und seine Fluchtgründe. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf folgende Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen Bescheid, denen sie sich anschloss:

"Sie gaben an, dass Sie die Polizei am 20.1.1999 festgenommen hätte. Sie wären dann in das Gefängnis nach Ziguiinchor gebracht worden. Während Sie in Haft waren, wären Sie von einem Gericht zum Tode verurteilt worden. Mit der Vollziehung wäre jedoch gewartet worden bis Sie 18 Jahre alt geworden wären. Auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes wären Sie in ein Spital in Segan Sor gebracht worden. Sie gaben an, dass es sich um ein großes Spital gehandelt hätte. Im und vor Ihrem Zimmer wären keine Wachen gewesen. Beim Ausgangstor wäre ein Wachposten gestanden. An dem Tag, an dem Ihnen die Flucht gelang, wäre ein großer Unfall in der Stadt gewesen. Da die Wärter geholfen hätten die Verletzten in das Spital zu bringen, wäre das Spitalstor nicht bewacht gewesen und Ihnen wäre die Flucht gelungen. Es ist für die Behörde nicht plausibel nachvollziehbar wie eine von einem Gericht zu Tode verurteilte Person auf diese Art flüchten kann. Es ist nicht glaubhaft, dass das Spitalstor nicht bewacht wurde und alle Wärter beim Verletztentransport geholfen hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Bewachung eines zum Tode verurteilten Gefangenen derart vernachlässigt worden wäre.

Sie gaben an, dass allein auf die Mitgliedschaft zur MFDC die Todesstrafe oder lebenslange Haft stehe. Dies widerspricht den der Behörde vorliegenden Informationen. Die Todesstrafe ist im senegalesischen Strafgesetzbuch nur für Spionage und Staatsverrat vorgesehen (Art. 56) nicht jedoch für die bloße Mitgliedschaft zur MFDC. In friedlichen Zeiten gelten für festgenommene MFDC-Mitglieder und Sympathisanten die auch sonst üblichen allgemeinen strafrechtlichen Garantien. Selbst nach dem Aufflammen der bewaffneten Kämpfe seit Sommer 1997 gibt es keine systematische Verfolgung von MFDC-Anhängern.

Ihre Angaben zum Fluchtgrund als auch zum Fluchtweg waren in keinem Punkt verifizierbar. Ihr Vorbringen - sowohl zu den Fluchtgründen als auch zum Fluchtweg sowie insbesondere zur Flucht aus der behaupteten Gefangenschaft - ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Sie selbst sind als nicht glaubwürdig zu bezeichnen. Ihre Angaben sind insbesondere über ihren Reiseweg nach Österreich derart vage, dass daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass Sie damit ihren wahren Reiseweg verschleiern wollen."

In Ergänzung dieser - erstinstanzlichen - Beweiswürdigung fügte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinzu, der Beschwerdeführer habe die Buchstaben MFDC als Abkürzung für "Mouvement pour le Front Democratique de Casamance" bezeichnet. Für die belangte Behörde sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Mitglied einer Partei bzw. Bewegung nicht im Stande sei, deren Namen korrekt wieder zu geben.

Die belangte Behörde führte unter Bezugnahme auf ihre Feststellungen zu Senegal weiter aus, dass selbst die Unterstützung bzw. Befürwortung einer Sonderrolle der Casamance mit nicht militärischen bzw. nicht terroristischen Mitteln nicht zu Verfolgungsmaßnahmen führe. Die Todesstrafe sei im Senegal in der Praxis abgeschafft, ihre Verhängung nur für Spionage und Staatsverrat vorgesehen. Es sei kein Fall bekannt, in dem im Senegal die Todesstrafe verhängt bzw. vollstreckt worden sei. Auch aus diesem Grund sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahre 1999 zum Tode verurteilt worden, nicht glaubwürdig. In rechtlicher Hinsicht verneinte die belangte Behörde - mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - das Vorliegen eines Asylgrundes und sah für die Gewährung von Abschiebungsschutz keinen Grund. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe die belangte Behörde abgesehen, weil der Beschwerdeführer in der Berufung kein neues Vorbringen erstattet habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zentral gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Tatsächlich vermag diese Beweiswürdigung der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung (zu den Kriterien vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht standzuhalten:

Die belangte Behörde hat - der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes folgend - die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu der angeblich über ihn verhängten Todesstrafe unter Anderem damit begründet, dass die Todesstrafe im senegalesischen Strafgesetzbuch nur für Spionage und Staatsverrat vorgesehen sei, nicht jedoch für die bloße Mitgliedschaft zur MFDC. Der Beschwerdeführer hat aber nicht behauptet, allein wegen der Mitgliedschaft zur MFDC zum Tode verurteilt worden zu sein, sondern - von einem Militärgericht - "weil eine Pistole bei mir im Zimmer gefunden worden ist, weil ich Mitglied der MFDC und weil Material der Rebellen im Haus gefunden worden ist". Ein solcher Sachverhalt ist jedoch durchaus geeignet, als "Staatsverrat" eingestuft und als solcher verfolgt zu werden. Die belangte Behörde hätte demnach die von ihr getroffene Feststellung, die Todesstrafe sei lediglich für die Delikte der Spionage und des Staatsverrates vorgesehen, nicht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers heranziehen dürfen.

Dazu kommt der - nicht festgestellte - Umstand, dass nach dem in Bezug auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellsten aller von der belangten Behörde herangezogenen Berichte (vom 14. Juni 2000) selbst vermeintliche Anhänger der MFDC ohne Gerichtsverfahren in Haft genommen worden seien; bei vielen handle es sich anscheinend um gewaltlose politische Gefangene. Die Sicherheitskräfte in Casamance hätten Folterungen begangen, Menschen "verschwinden" lassen und extra-legale Hinrichtungen vorgenommen. Den vermeintlichen Sympathisanten der MFDC, auch den gewaltlosen, werfe man "Gefährdung der Staatssicherheit" vor, ohne dass für diese Behauptungen Beweise vorgelegt würden. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ist es - ohne sich mit dem im genannten Bericht detailliert dargestellten Verhältnis zwischen der senegalesischen Staatsgewalt und der MFDC auseinander zu setzen - nicht schlüssig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht glaubt, zum Tode verurteilt worden zu sein, weil "die Todesstrafe in der Praxis abgeschafft" (gemeint ist wohl deren Vollzug) und die "MFDC-Mitglieder und Sympathisanten die auch sonst üblichen allgemeinen strafrechtlichen Garantien" genießen würden.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus dem Krankenhaus als unwahrscheinlich abtut. Insoweit die belangte Behörde Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über die näheren Umstände seiner Flucht geäußert und daraus seine Unglaubwürdigkeit abgeleitet hat, ist ihr unter Bedachtnahme auf die nicht mit europäischen Maßstäben zu messenden Verhältnisse in afrikanischen Ländern entgegenzuhalten, dass die Geschichte des Beschwerdeführers über seine Flucht aus dem Krankenhaus, wonach nach einem - nicht näher bekannten - Ereignis viele Verletzte in das Krankenhaus eingeliefert worden seien, dabei eine turbulente Situation entstanden sein soll, die dazu geführt hätte, dass das Spitalstor nicht bewacht worden sei und die "Wärter" beim Verletztentransport geholfen hätten, was schließlich die Flucht ermöglicht habe, nicht von vornherein jeglicher Wahrscheinlichkeit entbehrt (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0276). Feststellungen, die die geschilderten Vorgänge ausschließen würden, hat die belangte Behörde aber nicht getroffen.

Im Ergebnis halten die von der belangten Behörde für ihre Beweiswürdigung herangezogenen bzw. aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernommenen Argumente damit einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensverletzungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 25. März 2003

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010169.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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