- 1 Ob 630/78
Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
- 7 Ob 761/78
Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 761/78
- 5 Ob 581/79
Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 581/79
Veröff: EFSlg 33415
- 1 Ob 793/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 793/83
Veröff: ÖA 1984,68
- 1 Ob 567/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 567/84
Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, hat regelmäßig nur nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu erfolgen. (T1)
Veröff: ÖA 1985,22
- 4 Ob 510/85
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Berücksichtigt man aber, dass die Wahl unter den verschiedenen, zum Universitätsstudium berechtigenden höheren Lehranstalten meist auf den Willen der Eltern beruht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem das Kind in der Regel noch keine konkreten Vorstellungen von seinem künftigen Beruf hat, dann spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T2)
Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1987,83
- 1 Ob 604/85
- 4 Ob 1509/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 1509/87
Auch; Beisatz: Die Beurteilung eines Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des OGH keine Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt. (T3)
- 1 Ob 703/87
Beisatz: Hier: Aufbaulehrgang nach Abschluss der Handelsschule, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt. (T4)
Veröff: ÖA 1989,166
- 2 Ob 509/88
- 1 Ob 630/88
- 5 Ob 507/89
Vgl auch
- 3 Ob 4/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
Vgl auch; Veröff: ÖA 1992,87
- 5 Ob 1554/92
Entscheidungstext OGH 22.09.1992 5 Ob 1554/92
Vgl auch; Beisatz: Überdies ist die Weiterbildung verwertbar, da sie eine Berufsqualifikation verspricht, die der Selbstverwirklichung des Kindes und der Schaffung einer soliden Existenzgrundlage dient. Alle diese Kriterien können auch auf ein Auslandsstudium zutreffen. (T5)
- 7 Ob 640/92
Auch
- 1 Ob 506/93
Auch
- 4 Ob 540/94
Auch
- 3 Ob 2083/96m
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2083/96m
- 9 ObA 2166/96m
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2166/96m
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 12/96
- 3 Ob 7/97v
Beisatz: Und die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens im angestrebten neuen Beruf besteht. (T6)
Veröff: SZ 70/36
- 9 ObA 240/97b
nur: Der Vater hat auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T7)
Beisatz: Es muss aber nicht "mit Sicherheit" feststehen, dass durch das Doktorratsstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden. (T8)
- 2 Ob 97/97x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T9)
- 1 Ob 49/02s
Beisatz: Bei einem mehrstufigen Ausbildungsgang müssen die einzelnen Stufen zumindest so weit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist. (T10)
Beisatz: Kindergartenpädagogin bei der Ausbildung zur Volksschullehrerin. (T11)
Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T12)
Veröff: SZ 2002/39
- 3 Ob 116/02h
Vgl auch
- 3 Ob 202/05k
Vgl auch; Beis wie T6
- 3 Ob 139/07y
Auch; nur T7
- 9 Ob 87/06v
Auch; Beisatz: Selbst einem Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule, der überdies schon einige Zeit einer Arbeit nachgegangen ist und nun die Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, kann - entsprechende Eignung und nachhaltiges Studium sowie die Erwartung eines besseren Einkommens vorausgesetzt - ein Unterhaltsanspruch nicht verwehrt werden. (T13)
- 1 Ob 158/07b
Vgl auch; Beis wie T1 aber: Ist die Frage, ob eine weitere Ausbildung ein besseres Fortkommen erwarten lässt nicht auf der Hand liegend, sind Erhebungen und Feststellungen zu den (verbesserten) Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten notwendig. (T14) Beis wie T12; Beisatz: Abwägung der Berufsaussichten zwischen einem Facharbeiter im Bereich der Fahrzeugfertigung und einem HTL-Absolventen im Bereich der Textilindustrie. (T15)
- 3 Ob 210/07i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wäre unter Berücksichtigung eines Studienwechsels die Mindeststudiendauer für ein Bakkalaureatsstudium, dessen durchschnittliche Studiendauer (noch) nicht bekannt ist, mit Ende des Sommersemesters 2006 abgelaufen, so ist davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern zumindest noch bis Oktober 2006 einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T16)
- 10 Ob 51/08k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen, kann von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. (T17)
- 6 Ob 92/08k
Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. (T18)
- 9 Ob 63/08t
nur T7; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht. (T19)
Beisatz: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch das Magisterstudium die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. Bei einer über vier zusätzliche Semester gehenden, vertiefenden Berufsvorbildung spricht jedenfalls die allgemeine Lebenserfahrung für eine Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten. Ob diese Erweiterung „erheblich" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20)
- 2 Ob 179/10b
Auch; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T21)
Beis wie T12; Beis wie T16 nur: Maßgeblich ist, ob maßstabsgerechte Durchschnittseltern einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T22)
Vgl Beis wie T20 nur: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch die Weiterausbildung die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. (T23)
Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ? auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ? ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T24)
- 8 Ob 43/11y
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T25)
Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T26)
- 2 Ob 197/11a
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 197/11a
Beis wie T21
- 4 Ob 40/12d
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26; Beisatz: Die Frage, ob und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit neben dem Studium zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (T27)
Beisatz: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T28)
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
Auch; Beis wie T21
- 6 Ob 145/13m
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ? in Wahrheit nicht mehr zustehenden ? Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in
§ 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T29)
- 1 Ob 149/13p
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 51/14t
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 51/14t
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 7/15s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 7/15s
Vgl; Beis wie T13
- 3 Ob 128/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
Beis ähnlich wie T2 nur: Spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T30)
Beis wie T13
- 9 Ob 34/16i
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 34/16i
Auch
- 3 Ob 8/18z
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 95/18w
Beis wie T24; Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T31)