RS OGH 1978/6/14 1Ob630/78, 7Ob761/78, 5Ob581/79, 1Ob793/83, 1Ob567/84, 4Ob510/85, 1Ob604/85, 4Ob150

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Veröffentlicht am 14.06.1978
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Norm

ABGB §140 Cb

Rechtssatz

Der Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren (EvBl 1977/31 ua), sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn dem Vater nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
    Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
  • 7 Ob 761/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 761/78
  • 5 Ob 581/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 581/79
    Veröff: EFSlg 33415
  • 1 Ob 793/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 793/83
    Veröff: ÖA 1984,68
  • 1 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 567/84
    Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, hat regelmäßig nur nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu erfolgen. (T1)
    Veröff: ÖA 1985,22
  • 4 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 510/85
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Berücksichtigt man aber, dass die Wahl unter den verschiedenen, zum Universitätsstudium berechtigenden höheren Lehranstalten meist auf den Willen der Eltern beruht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem das Kind in der Regel noch keine konkreten Vorstellungen von seinem künftigen Beruf hat, dann spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T2)
    Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1987,83
  • 1 Ob 604/85
    Entscheidungstext OGH 28.09.1985 1 Ob 604/85
  • 4 Ob 1509/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 1509/87
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung eines Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des OGH keine Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt. (T3)
  • 1 Ob 703/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 703/87
    Beisatz: Hier: Aufbaulehrgang nach Abschluss der Handelsschule, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt. (T4)
    Veröff: ÖA 1989,166
  • 2 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 509/88
  • 1 Ob 630/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 630/88
  • 5 Ob 507/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 507/89
    Vgl auch
  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Vgl auch; Veröff: ÖA 1992,87
  • 5 Ob 1554/92
    Entscheidungstext OGH 22.09.1992 5 Ob 1554/92
    Vgl auch; Beisatz: Überdies ist die Weiterbildung verwertbar, da sie eine Berufsqualifikation verspricht, die der Selbstverwirklichung des Kindes und der Schaffung einer soliden Existenzgrundlage dient. Alle diese Kriterien können auch auf ein Auslandsstudium zutreffen. (T5)
  • 7 Ob 640/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 640/92
    Auch
  • 1 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 506/93
    Auch
  • 4 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94
    Auch
  • 3 Ob 2083/96m
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2083/96m
  • 9 ObA 2166/96m
    Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2166/96m
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 12/96
  • 3 Ob 7/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v
    Beisatz: Und die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens im angestrebten neuen Beruf besteht. (T6)
    Veröff: SZ 70/36
  • 9 ObA 240/97b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 240/97b
    nur: Der Vater hat auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T7)
    Beisatz: Es muss aber nicht "mit Sicherheit" feststehen, dass durch das Doktorratsstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden. (T8)
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T9)
  • 1 Ob 49/02s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 49/02s
    Beisatz: Bei einem mehrstufigen Ausbildungsgang müssen die einzelnen Stufen zumindest so weit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist. (T10)
    Beisatz: Kindergartenpädagogin bei der Ausbildung zur Volksschullehrerin. (T11)
    Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T12)
    Veröff: SZ 2002/39
  • 3 Ob 116/02h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 116/02h
    Vgl auch
  • 3 Ob 202/05k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 202/05k
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 139/07y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 139/07y
    Auch; nur T7
  • 9 Ob 87/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 87/06v
    Auch; Beisatz: Selbst einem Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule, der überdies schon einige Zeit einer Arbeit nachgegangen ist und nun die Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, kann - entsprechende Eignung und nachhaltiges Studium sowie die Erwartung eines besseren Einkommens vorausgesetzt - ein Unterhaltsanspruch nicht verwehrt werden. (T13)
  • 1 Ob 158/07b
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
    Vgl auch; Beis wie T1 aber: Ist die Frage, ob eine weitere Ausbildung ein besseres Fortkommen erwarten lässt nicht auf der Hand liegend, sind Erhebungen und Feststellungen zu den (verbesserten) Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten notwendig. (T14) Beis wie T12; Beisatz: Abwägung der Berufsaussichten zwischen einem Facharbeiter im Bereich der Fahrzeugfertigung und einem HTL-Absolventen im Bereich der Textilindustrie. (T15)
  • 3 Ob 210/07i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 210/07i
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wäre unter Berücksichtigung eines Studienwechsels die Mindeststudiendauer für ein Bakkalaureatsstudium, dessen durchschnittliche Studiendauer (noch) nicht bekannt ist, mit Ende des Sommersemesters 2006 abgelaufen, so ist davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern zumindest noch bis Oktober 2006 einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T16)
  • 10 Ob 51/08k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 51/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen, kann von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. (T17)
  • 6 Ob 92/08k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 92/08k
    Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. (T18)
  • 9 Ob 63/08t
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 63/08t
    nur T7; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht. (T19)
    Beisatz: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch das Magisterstudium die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. Bei einer über vier zusätzliche Semester gehenden, vertiefenden Berufsvorbildung spricht jedenfalls die allgemeine Lebenserfahrung für eine Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten. Ob diese Erweiterung „erheblich" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20)
  • 2 Ob 179/10b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 179/10b
    Auch; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T21)
    Beis wie T12; Beis wie T16 nur: Maßgeblich ist, ob maßstabsgerechte Durchschnittseltern einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T22)
    Vgl Beis wie T20 nur: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch die Weiterausbildung die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. (T23)
    Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ? auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ? ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T24)
  • 8 Ob 43/11y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 43/11y
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T25)
    Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T26)
  • 2 Ob 197/11a
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 197/11a
    Beis wie T21
  • 4 Ob 40/12d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26; Beisatz: Die Frage, ob und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit neben dem Studium zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (T27)
    Beisatz: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T28)
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Auch; Beis wie T21
  • 6 Ob 145/13m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ? in Wahrheit nicht mehr zustehenden ? Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T29)
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 51/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 51/14t
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 7/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 7/15s
    Vgl; Beis wie T13
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Beis ähnlich wie T2 nur: Spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T30)
    Beis wie T13
  • 9 Ob 34/16i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 34/16i
    Auch
  • 3 Ob 8/18z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 8/18z
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 95/18w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 95/18w
    Beis wie T24; Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T31)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047580

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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