- 1 Ob 630/78
Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
- 5 Ob 581/79
Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 581/79
nur: Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. (T1)
- 1 Ob 506/93
Auch
- 7 Ob 577/94
nur T1
- 9 Ob 509/95
Beisatz: Es sind somit die Gründe zu erheben, die dazu führten, dass eine Ausbildung oder Berufstätigkeit unterblieb. (T2)
- 1 Ob 2064/96b
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2064/96b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur selbstverschuldetes Scheitern an einer angemessenen Berufsausbildung begründet demnach die Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl EFSlg 74875). (T3)
- 2 Ob 97/97x
Vgl aber; Beisatz: Bei Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dürfen Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. (T4)
- 6 Ob 11/99g
Vgl; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Wegfall des Eigeneinkommens des Kindes seine primäre Ursache in der vom Kind verschuldeten Entlassung hat. Fraglich ist, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob die am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst. (T5)
- 8 Ob 139/06h
- 3 Ob 210/07i
Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es ist am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. (T6)
- 1 Ob 159/08a
Vgl auch; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T7)
Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T8)
Bem: Siehe dazu
RS0124379. (T9)
- 6 Ob 85/08f
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Trotz eines aus bloßem Leichtsinn begonnenen Drogenkonsums, der zur Hinderung der Selbsterhaltungsfähigkeit führt, ist die Unterhaltspflicht der Eltern zu bejahen. Diese besteht auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außer Stande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (
7 Ob 577/94). (T10)
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
Vgl
- 8 Ob 3/13v
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 3/13v
Auch
- 10 Ob 10/15s
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3
- 6 Ob 20/15g
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
Auch; nur T1
- 7 Ob 53/16v
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/50
- 10 Ob 73/16g
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 73/16g
Auch; Beisatz: Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft. (T11)
- 1 Ob 20/17y
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 20/17y
Auch; Beis wie T11
- 5 Ob 85/17m
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krankheitsbedingte Therapieresistenz. (T12)
- 5 Ob 103/18k
Auch; Beis wie T11
- 9 Ob 43/19t
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zur (früheren) erfolgreichen Absolvierung der Schulausbildung aufgrund ausgeprägter Symptome des Asperger-Autismus. (T13)
- 6 Ob 229/20z
Vgl; Beis wie T11
- 5 Ob 225/20d
Entscheidungstext OGH 13.04.2021 5 Ob 225/20d
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der durch die COVID 19-Pandemie bedingten besonderen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. (T14)