Norm
ZPO §11 Z2 CRechtssatz
Der Umstand, daß der Anspruch der nach Klagseinbringung verstorbenen Mutter auf Grund der Universalsukession auf die Klägerinnen übergangen ist, bewirkt nicht, daß zwischen den bloß gleichartigen Ansprüchen der Mutter einerseits und dem eigenen Anspruch der einzelnen Klägerinnen andererseits aus einem Verkehrsunfall tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035757Dokumentnummer
JJR_19780614_OGH0002_0080OB00064_7800000_001