RS OGH 1978/6/14 8Ob57/78 (8Ob58/78), 8Ob555/78, 8Ob110/80, 7Ob637/80 (7Ob638/80), 7Ob525/81, 5Ob750

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Veröffentlicht am 14.06.1978
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Norm

ZPO §182

Rechtssatz

Die Aufgabe der Prozeßleitungspflicht besteht nicht darin, den Parteien die Geltendmachung völlig neuer Rechtsgründe oder Einwendungen zu ermöglichen, ihr Ziel ist es vielmehr, im Rahmen der geltend gemachten Rechtsgründe oder Einwendungen auf eine Konkretisierung und Ergänzung des Vorbringens und Beweisanbotes hinzuwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037008

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0080OB00057_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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