Norm
ZPO §182Rechtssatz
Die Aufgabe der Prozeßleitungspflicht besteht nicht darin, den Parteien die Geltendmachung völlig neuer Rechtsgründe oder Einwendungen zu ermöglichen, ihr Ziel ist es vielmehr, im Rahmen der geltend gemachten Rechtsgründe oder Einwendungen auf eine Konkretisierung und Ergänzung des Vorbringens und Beweisanbotes hinzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037008Dokumentnummer
JJR_19780614_OGH0002_0080OB00057_7800000_001