- 8 Ob 69/78
Veröff: SZ 51/91
- 6 Ob 68/79
Entscheidungstext OGH 02.07.1979 6 Ob 68/79
Veröff: ZVR 1980,154 S 155
- 8 Ob 198/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 198/81
Beisatz: Raumpflegerin (T1)
- 2 Ob 59/86
- 2 Ob 19/92
Vgl aber; Beisatz: Könnte der Verletzte seinen bisherigen Beruf wieder ausüben, obwohl seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt ist, und lehnt er die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mit der Begründung ab, er sei erwerbsunfähig, dann muss der Schädiger - um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können - nicht beweisen, dass der Verletzte eine ihm angewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hat. (T2)
Veröff: ZVR 1993/63 S 148
- 2 Ob 66/93
- 2 Ob 55/94
Beisatz: Die Tätigkeit einer "einfachen Sekretärin" ist der einer Chefsekretärin nicht gleichwertig. (T3)
- 2 Ob 77/95
- 2 Ob 2285/96k
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2285/96k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, dass er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweist. (T4)
- 2 Ob 161/98k
nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem widerhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T5)
Beisatz: Der Antrag des Geschädigten auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweise dafür, dass die medizinische Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war, schließt auch die Behauptung ein, dass er deshalb keinen Arbeitsplatz fand, weil seine frühere Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt war. (T6)
- 2 Ob 147/98a
nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T7)
- 2 Ob 2182/96p
Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 2182/96p
Auch; nur: Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. (T8)
- 2 Ob 203/98m
Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten auch dann anzulasten, wenn er zwar eine angebotene Umschulung (hier: Berufsfindung mit anschließender Umschulung) begonnen, aber ohne wichtigen Grund abgebrochen hat. (T9)
- 2 Ob 324/00m
nur T5
- 2 Ob 100/10k
Auch; nur T8
- 2 Ob 167/10p
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
nur T5; Beis wie T4
- 2 Ob 164/17g
nur T7; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/25
- 2 Ob 4/20g
Vgl; nur T8
- 4 Ob 146/19b
nur T7
- 2 Ob 184/19a
Vgl; Beis wie T2