Norm
ABGB §1300 DRechtssatz
Dem Erteiler der Auskunft muss lediglich bewusst sein, dass aus seiner Handlung überhaupt ein Schaden entstehen kann, wobei er dessen Eintritt in Kauf nimmt. Es ist nicht erforderlich dass er die Art des Schadens genau kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011