Norm
ABGB §1300 CRechtssatz
Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reicht für einen Schadenersatzanspruch nach § 1300 zweiter Satz ABGB nicht aus, vielmehr muss auch der eingetretene Schaden von dem die Auskunft Erteilenden zumindest in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis). Kann dieser damit rechnen, dass kein Schaden eintritt, so entfällt seine Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011