RS OGH 1978/6/15 7Ob595/78, 4Ob252/00p, 2Ob202/10k

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Veröffentlicht am 15.06.1978
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Norm

ABGB §1300 C

Rechtssatz

Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reicht für einen Schadenersatzanspruch nach § 1300 zweiter Satz ABGB nicht aus, vielmehr muss auch der eingetretene Schaden von dem die Auskunft Erteilenden zumindest in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis). Kann dieser damit rechnen, dass kein Schaden eintritt, so entfällt seine Haftung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 595/78
    Entscheidungstext OGH 15.06.1978 7 Ob 595/78
    Veröff: ImmZ 1979,152
  • 4 Ob 252/00p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 252/00p
    Ähnlich; nur: Die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit einer Auskunft reicht für einen Schadenersatzanspruch nach § 1300 zweiter Satz ABGB nicht aus, vielmehr muss auch der eingetretene Schaden von dem die Auskunft Erteilenden zumindest in Kauf genommen worden sein (dolus eventualis). (T1)
  • 2 Ob 202/10k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 202/10k
    Auch; Beisatz: Hier: Bedingter Schädigungsvorsatz des Beklagten bejaht, weil ihm aufgrund seines Wissens, dass das System eines Pyramidenspiels bereits ins Stocken geraten war, klar sein musste, dass der Kläger als Neueinsteiger keine realistischen Gewinnchancen mehr hatte, und er damit in Kauf nahm, dass der Kläger sein eingesetztes Geld nicht durch spätere Gewinne aus dem Spiel wieder hereinbringen und so endgültig verlieren werde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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