TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/25 2001/01/0290

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
StbG 1985 §20 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. Mai 2001, Zl. Ia 370-140/1995, betreffend Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 5. September 1995 ersuchte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der (ehemaligen) Republik Jugoslawien, um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren erklärte der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. März 1999, ein Bescheid über die Zusicherung der Verleihung würde ihm die Zurücklegung der bisherigen Staatsangehörigkeit erleichtern bzw. ermöglichen.

Hierauf sicherte die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 22. März 1999 dem Beschwerdeführer gemäß "§ 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985" die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides der belangten Behörde das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachgewiesen werde.

In seiner Eingabe vom 21. Oktober 1999 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich auf Grund des Bescheides vom 22. März d.J. bemüht, die Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband zu erreichen. Nach Darstellung seiner mehrmaligen Vorsprachen beim jugoslawischen Generalkonsulat in Salzburg und seiner Bemühungen zur Erbringung der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus dem Staatsverband brachte er abschließend vor, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Z 2 StbG lägen daher in seinem Fall auf Grund des Verhaltens der jugoslawischen Behörden und auf Grund der Zustände, die in seinem Heimatstaat herrschten, vor. Er beantrage daher, ihm die zugesicherte Staatsbürgerschaft zu verleihen.

Mit dem als "Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft lt. Zusicherungsbescheid vom 22.03.1999" bezeichneten Schriftsatz vom 7. März 2001 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich unverzüglich nach Erhalt des Zusicherungsbescheides beim jugoslawischen Generalkonsulat in Salzburg bemüht, einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zu stellen, und sei zwischen April und September 1999 dreimal persönlich dort vorstellig geworden. Zunächst habe das Generalkonsulat die Entgegennahme des Antrages verweigert, weil der Beschwerdeführer die nötigen Unterlagen nicht habe vorlegen können. Am 18. Mai 2000 sei der Antrag dann endlich zu Protokoll genommen worden. Leider sei der Antrag bislang nicht erledigt worden. Dem Beschwerdeführer sei es daher - trotz redlichem Bemühen - nicht möglich gewesen, aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates auszuscheiden. Da sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung nach wie vor gegeben seien, stelle er nunmehr den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft.

Mit Erledigung vom 8. März 2001 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, er habe lediglich dargetan, dass ein "Ausscheideverfahren" im Gange sei und dass er sich konkret um eine Entlassung aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates bemüht habe. Dies allein genüge jedoch nicht. Vor einer allfälligen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft benötige die belangte Behörde den Nachweis über das Ausscheiden aus dem jugoslawischen Staatsverband. Durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über die Entgegennahme des Antrages durch das Generalkonsulat in Salzburg sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die für das Ausscheiden erforderlichen Handlungen möglich seien. Soweit der Beschwerdeführer dies wünsche, könne die belangte Behörde nach Ablauf der erteilten Zusicherung die Verleihung der Staatsbürgerschaft erneut zusichern.

In seiner Eingabe vom 20. März 2001 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Für den Fall der Abweisung dieses Antrages beantragte er die Erlassung eines neuen Zusicherungsbescheides. Begründend brachte er vor, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach wie vor gegeben seien.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 sprach die belangte Behörde abermals aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß "§ 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985", die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert werde, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachgewiesen werde.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, die Staatsbürgerschaftsbehörde habe vor Erlassung des Zusicherungsbescheides ungeachtet des § 20 Abs. 3 Z 2 StbG zu prüfen, ob dem Staatsbürgerschaftswerber damit die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar werde. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde den angefochtenen (zweiten) Zusicherungsbescheid nicht begründet. Sie habe insbesondere keinerlei Ermittlungen darüber angestellt, ob die Erlassung eines Zusicherungsbescheides dem Beschwerdeführer das Ausscheiden aus dem jugoslawischen Staatsverband möglich und zumutbar mache bzw. erleichtern könne. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass schon auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse in seinem Heimatstaat ein Zusicherungsbescheid ein Ausscheiden aus seinem Staatsverband im relevanten Zeitraum zwischen 24. März 1999 und 30. Mai 2001weder ermöglicht noch erleichtert habe. Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit sei kein absoluter Versagungsgrund, weil auch die Möglichkeit bestehe, die Staatsbürgerschaft zu einem späteren Zeitpunkt nach § 34 StbG zu entziehen, sodass § 20 Abs. 3 Z 2 StbG dahingehend zu verstehen sei, dass die für das Ausscheiden erforderlichen Handlungen auch dann als nicht möglich zu gelten hätten, wenn der Verleihungswerber sich innerhalb der zweijährigen Frist des § 20 Abs. 1 StbG unverzüglich und redlich um das Ausscheiden bemüht habe, dieses Bemühen jedoch keinen Erfolg gehabt habe.

Zur Darstellung der Rechtslage sei vorweg gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0414, verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis - unter Hinweis auf die ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 7 f - weiter ausführte, hat die Staatsbürgerschaftsbehörde ungeachtet § 20 Abs. 3 Z 2 StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, vor Erlassung des Zusicherungsbescheides zu prüfen, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage wäre die belangte Behörde in Erfüllung der ihr nach § 58 Abs. 2 AVG obliegenden Verpflichtung insbesondere im Hinblick auf das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm trotz nachhaltigem Bemühen nicht möglich gewesen, aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates auszuscheiden, verhalten gewesen, darzulegen, warum sie im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides als gegeben erachtete. Demgegenüber entbehrt der angefochtene Bescheid jeglicher Begründung, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Die Abweisung des Mehrbegehrens folgt daraus, dass ein Ersatz einer "Einzahlungsgebühr" einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Wien, am 25. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010290.X00

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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